Tz. 36

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Nach § 17 Abs 1 EStG gehört der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kap-Ges (mind 1 %; vor Inkrafttreten des StSenkG: mind 10 %; bis zum VZ 1998: mehr als 25 % – mittelbare oder unmittelbare Beteiligung) zu den Eink aus Gew. Nach § 17 Abs 7 EStG gilt dies auch für Genossenschaftsanteile. In den Fällen des § 17 Abs 6 EStG (Anteile, die aus einer Einbringung von stverstricktem Vermögen zu Bw oder Zwischenwerten entstanden sind) kommt es unabhängig von der Beteiligungshöhe zu einer Besteuerung des VG. Der Veräußerung der Anteile gleichgestellt ist nach § 17 Abs 4 EStG die Kap-Rückzahlung bei Liquidation oder Kap-Herabsetzung. Der Ausschluss oder die Beschränkung des dt Besteuerungsrechts an den Anteilen auf Grund der Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung der Kap-Ges oder der Genossenschaft in einen anderen Staat, führt nach § 17 Abs 5 EStG zur Besteuerung. Nach Inkrafttreten des StSenkG gilt das Halb-Eink-Verfahren und ab dem VZ 2009 das sog Teil-Eink-Verfahren.

 

Tz. 37

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

§ 17 EStG gilt nur subsidiär. Die Vorschrift greift nicht,

a) wenn die Anteile zu einem BV gehören. Insoweit wird ein Gewinn oder Verlust nach den §§ 4 oder 5 EStG erfasst (s R 17 Abs 1 EStR 2012). Entspr gilt bei Zugehörigkeit der Anteile zum Sonder-BV eines Gesellschafters einer Pers-Ges (zB Anteile an der Kpl-GmbH bei einer GmbH & Co KG). Auch hier gilt nach Inkrafttreten des StSenkG das Teil- bzw bis zum VZ 2008 das Halb-Eink-Verfahren. Befindet sich ein Beteiligungspaket tw im BV und tw im PV, kommt es darauf an, welche Anteile tats veräußert worden sind. Lassen sich die veräußerten Anteile nicht eindeutig dem BV oder dem PV zuordnen, kann der AE im Einzelfall bestimmen, welche Anteile er veräußert hat (s Tz 273). Ein Indiz für die getroffene Entscheidung kann die buchmäßige Behandlung sein (ähnlich s Rapp, in L/B/P, § 17 EStG, Rn 11). Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass § 17 EStG bei einem AE, der selbst eine Kö ist, nur eine sehr eingeschr Bedeutung haben kann. So kommt § 17 EStG insbes dann nicht zur Anwendung, wenn der AE eine unbeschr stpfl Kap-Ges ist, bei der gem § 8 Abs 2 KStG alle Eink solche aus Gew sind. Auch bei einer beschr stpfl Kap-Ges als AE ist § 17 EStG nicht anzuwenden, wenn die veräußerten Anteile zum BV einer inl BetrSt gehören. In Betracht kommt die Anwendung des § 17 EStG zB bei einem nicht stbefreiten Berufsverband, bei einer nicht stbefreiten Stiftung oder bei einer beschr stpfl Kö, bei der die Beteiligung nicht zu dem BV einer inl BetrSt gehört. Bei jur Pers d öff Rechts ist die Veräußerung von im Hoheitsbereich gehaltenen Kap-Beteiligungen nicht stpfl, da es sich um Vermögensverwaltung handelt. Als gew Eink zu versteuern ist jedoch der Gewinn aus der Veräußerung einer in einem BgA gehaltenen Kap-Beteiligung. Wenn der Stpfl eine 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges veräußert, die er im BV gehalten hat, liegt eine nach § 16 Abs 1 Nr 1 HS 2 EStG stpfl Teilbetriebsveräußerung vor (im Einzelnen hierzu s Winter, GestStB 2/1998, 26);
 

Tz. 38

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

b) wenn ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften vorliegt. Mit erstmaliger Wirkung ab dem VZ 1994 war § 23 Abs 2 S 2 EStG durch das StMBG (BStBl I 1994, 50) eingefügt worden, wonach § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG gegenüber § 17 EStG Vorrang hatte (ebenfalls hierzu s Centrale-Gutachtendienst, GmbHR 1999, 1193). Damit wurde die anderslautende BFH-Rspr (s Urt des BFH v 04.11.1992, BStBl II 1993, 292 und v 14.09.1993, BStBl II 1994, 683) ges außer Kraft gesetzt. Dh Anteilsveräußerungen innerhalb von zwölf Monaten nach der Anschaffung wurden von § 23 EStG erfasst. Nach Inkrafttreten des StSenkG galt auch für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften das Halb-Eink-Verfahren (s § 3 Nr 40 EStG Tz 90ff). Unterschiede zwischen § 23 EStG und § 17 EStG bestanden insbes hinsichtlich der Verlustverrechnung. § 23 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG (Privates Veräußerungsgeschäft, bei dem die Veräußerung der Anteile früher als der Erwerb erfolgt) blieb demgegenüber § 17 EStG nachrangig, da § 23 Abs 2 S 2 EStG nur auf § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG Bezug nahm. Nach Inkrafttreten des URefG 2008 handelt es sich bei den bisher von § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG erfassten VG nicht mehr um Eink aus privaten Veräußerungsgeschäften, sondern um Eink aus KapV (s § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 und Nr 2 Buchst a EStG). Hierzu s Tz 43. Wegen der letztmaligen Anwendung des § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG aF s § 3 Nr 40 EStG Tz 92.
 

Tz. 39

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

c) wenn sog einbringungsgeborene Anteile veräußert werden, dh Anteile, die der Stpfl bis zum 12.12.2006 durch Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils in eine Kap-Ges gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten unter Fortführung seiner bisherigen Bw bzw durch Ansatz eines Zwischenwertes bei der Kap-Ges erworben hat (stpfl nach § 16 EStG iVm § 21 UmwStG 1995, s Tz 118 und s Tz 599). § 21 UmwStG 1995 ist gegenüber § 17 EStG vorrangig (s Urt des BFH v 10.11.1992, BStBl II 1...

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