Tz. 32
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Durch das AmtshilfeRLUmsG ist § 2 Abs 4 UmwStG um die S 3 bis 6 ergänzt worden. Wegen Einzelheiten s § 2 UmwStG Tz 114ff.
Die Anwendungsregelung in § 27 Abs 12 UmwStG entspr der des § 27 Abs 1 UmwStG mit der Maßgabe, dass auf den 06.06.2013 abzustellen ist. Wegen der Einzelheiten kann daher auf die Ausführungen zu § 27 Abs 1 UmwStG verwiesen werden (s Tz 1 ff).
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