Tz. 24

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Nach dem durch das JStG 2008 geänderten § 18 Abs 3 S 1 UmwStG unterliegt ein Aufgabe- oder VG auch insoweit innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung der GewSt, als er auf das dem übernehmenden Rechtsträger bereits vor der Umwandlung gehörende Vermögen entfällt. Wegen Einzelheiten s § 18 UmwStG Tz 56. Nach § 27 Abs 6 UmwStG, der durch das JStG 2009 zu § 27 Abs 7 UmwStG geworden ist, ist die Neuregelung, mit der die bisherige und vom BFH verworfene Verw-Auff ges festgeschrieben wird, erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit der Umwandlung maßgebende öff Reg nach dem 31.12.2007 erfolgt. Dh für Umwandlungen, bei denen die Anmeldung bis zum 31.12.2007 erfolgt, ist die BFH-Rspr (s § 18 UmwStG Tz 56) anzuwenden, und zwar auch dann, wenn die Veräußerung oder Aufgabe nach dem 31.12.2007 erfolgt. Die Anwendungsregelung entspr § 27 Abs 1 UmwStG. Daher kann auf die dortigen Ausführungen (s Tz 1 ff) verwiesen werden.

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