(1) Soweit dieser Artikel nichts anderes vorsieht, hat eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, nur dann im anderen Vertragsstaat Anspruch auf alle Vergünstigungen nach diesem Abkommen, die in einem Vertragsstaat ansässigen Personen ansonsten gewährt werden, wenn sie eine "berechtigte Person" im Sinne von Absatz 2 ist und alle sonstigen Voraussetzungen dieses Abkommens für den Erhalt dieser Vergünstigungen erfüllt.

 

(2) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist nur dann eine berechtigte Person für ein Steuerjahr, wenn sie entweder

 

a)

eine natürliche Person ist;

 

b)

ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften ist;

 

c)

eine Gesellschaft ist, sofern

aa)

ihre Hauptaktiengattung (und alle Vorzugsaktiengattungen) regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Börsen gehandelt wird, und entweder

 

A)

ihre Hauptaktiengattung hauptsächlich an einer in dem Vertragsstaat, in dem die Gesellschaft ansässig ist, gelegenen Börse gehandelt wird oder

 

B)

der hauptsächliche Ort der Geschäftsführung und Überwachung der Gesellschaft sich in dem Vertragsstaat befindet, in dem sie ansässig ist; oder

bb)

Aktien, die mindestens 50 vom Hundert der gesamten Stimmrechte und des Werts (und mindestens 50 vom Hundert jeder Vorzugsaktiengattung) der Gesellschaft darstellen, unmittelbar oder mittelbar von fünf oder weniger Gesellschaften gehalten werden, die Anspruch auf Vergünstigungen gemäß Doppelbuchstabe aa haben, vorausgesetzt, dass bei mittelbarer Beteiligung jeder zwischengeschaltete Beteiligte in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig ist;

 

d)

ein nach den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten errichteter Rechtsträger ist, der in diesem Vertragsstaat ausschließlich zu religiösen, mildtätigen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Zwecken gegründet wurde und unterhalten wird;

 

e)

ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats errichteter Rechtsträger ist, der in diesem Vertragsstaat gegründet wurde und unterhalten wird, um Arbeitnehmern und Selbständigen gemäß einem Vorsorgeplan Ruhegehälter und ähnliche Leistungen zu gewähren, sofern

aa)

mehr als 50 vom Hundert der Begünstigten oder Teilnehmer in einem der Vertragsstaaten ansässige, natürliche Personen sind oder

bb)

der Träger dieser Person gemäß diesem Absatz Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Abkommen hat; oder

 

f)

eine andere als eine natürliche Person ist, sofern

aa)

an mindestens der Hälfte der Tage des Steuerjahrs mindestens 50 vom Hundert jeder Aktiengattung oder sonstigen wirtschaftlichen Eigentums an der Person unmittelbar oder mittelbar von in diesem Vertragsstaat ansässigen Personen gehalten werden, die gemäß Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Buchstabe d oder Buchstabe e Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Abkommen haben, sofern bei mittelbarer Beteiligung jeder zwischengeschaltete Beteiligte in diesem Vertragsstaat ansässig ist, und

bb)

weniger als 50 vom Hundert des Rohgewinns der Person für das Steuerjahr unmittelbar oder mittelbar in Form von Zahlungen, die für Zwecke der unter das Abkommen fallenden Steuern im Ansässigkeitsstaat der Person abzugsfähig sind, an Personen gezahlt werden oder diesen geschuldet sind, die in keinem der Vertragsstaaten ansässig sind und keinen Anspruch auf die Vergünstigungen nach dem Abkommen gemäß Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Buchstabe d oder Buchstabe e haben.

 

(3) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft keine berechtigte Person, so hat sie dennoch Anspruch auf alle Vergünstigungen nach diesem Abkommen, die in einem Vertragsstaat ansässigen Personen ansonsten für Einkünfte gewährt werden, wenn sie alle anderen Voraussetzungen für den Erhalt dieser Vergünstigungen erfüllt und

 

a)

Anteile, die mindestens 95 vom Hundert der gesamten Stimmrechte und des Werts (und mindestens 50 vom Hundert aller Vorzugsaktiengattungen) der Gesellschaft darstellen, unmittelbar oder mittelbar von sieben oder weniger Personen gehalten werden, die gleichberechtigte Begünstigte sind, und

 

b)

weniger als 50 vom Hundert des Rohgewinns der Gesellschaft für das Steuerjahr, in dem die Einkünfte erzielt werden, unmittelbar oder mittelbar in Form von Zahlungen, die für Zwecke der unter das Abkommen fallenden Steuern im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft abzugsfähig sind, an Personen gezahlt werden oder diesen geschuldet sind, die keine gleichberechtigten Begünstigten sind.

 

(4)

 

a)

Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person keine berechtigte Person, so hat sie dennoch Anspruch auf alle Vergünstigungen nach diesem Abkommen, die in einem Vertragsstaat ansässigen Personen ansonsten für aus dem anderen Vertragsstaat bezogene Einkünfte gewährt werden, wenn die ansässige Person im erstgenannten Vertragsstaat aktiv gewerblich tätig ist (außer wenn die Tätigkeit in der Platzierung oder Verwaltung von Kapitalanlagen für eigene Rechnung besteht, es sei denn, es handelt sich bei dieser Täti...

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