Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkung des ErbStG 1974

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine rechtsstaatlich zu schützende Vertrauensposition des Bürgers besteht dann nicht, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen mußte. Maßgebend für die Frage, ob der Bürger mit einer Regelung rechnen mußte, ist im vorliegenden Fall der Tag der ersten Beschlußfassung des Deutschen Bundestages über die Änderung des ErbStG, also der 6. Dezember 1973.

 

Normenkette

ErbStG 1974 § 1; GG Art. 20 Abs. 3

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 22.06.1977; Aktenzeichen II B 14/77)

 

Gründe

Gesetze, die an abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Tatbestände nachträglich ungünstige Rechtsfolgen knüpfen, sind aus rechtsstaatlichen Gründen zwar grundsätzlich unzulässig. Eine rechtsstaatlich zu schützende Vertrauensposition des Bürgers besteht jedoch dann nicht, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen mußte (BVerfGE 1, 264 (280]; 13, 261 [272]). Maßgebend für die Frage, ob der Bürger mit einer Regelung rechnen mußte, ist im vorliegenden Fall der Tag der ersten Beschlußfassung des Deutschen Bundestages über die Änderung des ErbStG, also der 6. Dezember 1973. Von diesem Zeitpunkt an konnte der Bürger mit einer nachteiligen Änderung des Erbschaftsteuergesetzes zum 1. Januar 1974 rechnen. Unerheblich ist insoweit, daß zum endgültigen Zustandekommen des Gesetzes noch weitere Verfassungsorgane mitwirken mußten (vgl. BVerfGE 27, 167 [174]).

Sonstige Verfassungsverstöße durch die angegriffenen Entscheidungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1621164

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