Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmungserfordernis bei baulichen Veränderungen: Anspruch des gewerblichen Hausverwalters auf Weisung durch die Eigentümergemeinschaft; Umfang seiner Aufklärungspflicht und Haftung bei einem Rechtsirrtum
Leitsatz (redaktionell)
1. Bestehen ernstliche Zweifel, ob ein wichtiger Grund zur Versagung der beantragten Zustimmung zur baulichen Veränderung des Wohnungseigentums vorliegt, ist der Verwalter, auch wenn er gewerblich tätig wird, befugt, die Wohnungseigentümer um eine Weisung anzugehen.
2. Holt der Verwalter über die Frage, ob ein wichtiger Grund zur Versagung der Zustimmung zu einer baulichen Veränderung vorliegt, eine Weisung der Wohnungseigentümer ein, hat er, wenn er gewerblich tätig wird, die Eigentümer über die aufgetretenen tatsächlichen und rechtlichen Zweifelsfragen umfassend aufzuklären; hat er die Rechtsfrage mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft, ist es ihm nicht anzulasten, wenn er gleichwohl einem Rechtsirrtum unterliegt.
Orientierungssatz
Zitierung: Entgegen OLG Karlsruhe, 1983-02-09, 4 W 97/82, OLGZ 1985, 133.
Normenkette
WEG §§ 21-22, 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4, § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 45 Abs. 2; BGB §§ 276, 286, 611, § 611 ff., §§ 665, 675; HGB §§ 343-345, 347
Verfahrensgang
KG Berlin (Entscheidung vom 26.11.1993; Aktenzeichen 24 W 4675/93) |
LG Berlin (Entscheidung vom 25.05.1993; Aktenzeichen 85 T 14/93) |
Fundstellen
Dokument-Index HI542423 |
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