Schlagwörter

Außergewöhnliche Belastung, Unterhalt, Bedürftigkeit, Kind, Geringes Vermögen, Schonvermögen

 

Rechtsfrage (Thema)

Stellt die Definition eines geringen Vermögens für die Zwecke des § 33a Abs. 1 EStG auch im Jahr 2019 i.d.R. nur eine Betragshöhe bis 15.500 Euro dar (siehe R 33a.1 Abs. 2 EStR), der bei der Bedürftigkeitsprüfung i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG zugrunde zu legen ist? Ist die seit 1975 unveränderte Vermögensgröße aufgrund des Kaufkraftverlusts anzupassen?

Im konkreten Streitfall bewegt sich das Vermögen des Unterhaltsempfängers leicht oberhalb des Schonvermögens in Höhe von 15.500 Euro.

 

Zulassung

- Zulassung durch FG -

 

Rechtsmittelführer

Steuerpflichtiger

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1 S. 4

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 26.08.2021; Aktenzeichen 6 K 1098/21)

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