Entscheidungsstichwort (Thema)

Geringes Vermögen im Rahmen des § 33a EStG auch im Jahr 2019 nur bis 15.500 €. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VI R 21/21)

 

Leitsatz (amtlich)

Die erforderliche Bedürftigkeit für die Abziehbarkeit von Unterhaltszahlungen im Sinne des § 33a EStG orientiert sich auch für den Veranlagungszeitraum 2019, trotz fehlender Anpassung, an der im Jahr 1975 eingeführten Grenze des eigenen Vermögens in Höhe von 15.500 EUR.

 

Normenkette

EStG § 33a

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person im Veranlagungszeitraum 2019.

Die Kläger sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie beziehen als Beamte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit; der Kläger ferner eine Rente aus einem Altersvorsorgevertrag.

In Ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 beantragten die Kläger im Zeitraum vom 01.01.- 30.09.2019 geleistete Unterhaltszahlungen in Höhe von 10.537 EUR, sowie die geleisteten Beiträge in Höhe von 1.123 EUR zur Kranken- und Pflegeversicherung an ihren am 06.01.1988 geborenen Sohn, F.S., als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Der Sohn studierte im maßgeblichen Zeitraum an der Universität in M.

Die Zahlungen setzten sich wie folgte zusammen:

Zahlungsgrund

Zeitraum

Summe in EUR

Miete

Januar bis Mai jeweils 425 EUR

2.125

Juni bis September jeweils 445 EUR

1.780

Lebensunterhalt

Monatlich 500 EUR

4.500 EUR

Weitere Zahlungen

Bekleidung, monatlich 76,69

690 EUR

Krankenversicherung

1.123

Einschreibegebühr

319

10.537

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wurden die Kläger aufgefordert, die einzelnen Zahlungen, sowie das Vermögen des Sohnes durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

Daraufhin reichten die Kläger eine Saldenbestätigung der Sparkasse G bzgl. der Konten ihres Sohnes ein. Daraus ergeben sich folgende Beträge:

IBAN

Kontoart

Saldo am 01.01.2019 in EUR

0008……….

GiroFlexPlus

2.290,97

3000……….

Sparkonto

9.321,75

3508……….

Sparkonto

4.338,19

Summe

15.950,91

IBAN

Kontoart

Saldo am 30.09.2019 in EUR

0008……….

GiroFlexPlus

1.871,80

3000………

Sparkonto

9.321,75

3508………

Sparkonto

5.023,40

Summe

16.216,95

Mit Bescheid vom 08.06.2020 setzte die Beklagte die Einkommensteuer für das Jahr 2019 fest und lehnte die Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung ab, dass schädliches Vermögen des Sohnes in Höhe von 16.287 EUR vorhanden gewesen sei (Bl. 48 f der Einkommensteuerakte).

Gegen den vorgenannten Einkommensteuerbescheid legten die Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein und trugen Folgendes vor:

Die Unterhaltszahlungen seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Die maßgebliche Grenze des eigenen Vermögens in Höhe von 15.500 EUR habe der Sohn erst im Laufe des Jahres überschritten. Den von den Klägern monatlich gezahlten Betrag in Höhe von 79,69 EUR habe der Sohn nicht verwendet, sondern angespart. Bei einer Rückrechnung auf den 01.01.2019 mache dies 13.704,94 EUR. Das Guthaben auf dem Girokonto auf den 01.01.2019 habe 2.290 EUR betragen. Darin sei aus überweisungstechnischen Gründen der Unterhalt für den Januar in Höhe von 500 EUR schon enthalten gewesen. Das Vermögen des Sohnes habe daher lediglich 15.495,21 EUR betragen und damit weniger als 15.500 EUR. Durch die Ersparnisse aus den Unterhaltszahlungen von monatlich 79,69 EUR sei dann die Grenze überschritten worden. Es können nicht darauf ankommen, dass der Sohn aus gezahltem Unterhalt zur Überbrückung einer eventuell nach Beendigung des Studiums drohenden Arbeitslosigkeit Beträge anspare. Auch die Höhe des schädlichen Vermögens sei seit Jahren nicht mehr angepasst worden und müsse nach oben korrigiert werden.

In einem weiteren Schriftsatz führten die Kläger aus, die Einkommensteuerrichtlinie gebe an, dass bei einem Betrag von 15.500 EUR von einem schädlichen Vermögen ausgegangen werden könne- also nicht müsse.

Mit Einspruchsentscheidung vom 21.01.2020 (Bl. 80 ff der Einkommensteuerakte) wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagte begründete ihre Entscheidung dahingehend, der Sohn habe über mehr als nur geringes Vermögen im Sinne des §§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG verfügt. Der Gesetzgeber gehe typisierend davon aus, dass die unterhaltsberechtigte Person bei eigenem nicht nur geringfügigem Vermögen nicht unterhaltsbedürftig sei und die Unterhaltsaufwendungen damit nicht zwangsläufig anfallen würden. Die Grenze des eigenen Vermögens in Höhe von 15.500 EUR sei dabei in der Regel als gering anzusehen. Diese Grenze habe der Sohn offensichtlich überschritten. Die Argumentation der Kläger, der Sohn habe die Zahlungen in Höhe von 79,69 EUR monatlich angespart, könne nicht dazu führen, dass diese Beträge von dem verwertbaren Vermögen ausgenommen würden. Soweit der Unterhalt für Januar 2019 bereits im Dezember 2018 gezahlt worden sei, gelte das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG. Die Zahlung sei danach in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich gele...

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