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Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum | |
Steuernummer: | |
Bescheid für … über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer Außergewöhnliche Belastung: Definition des geringen Vermögens |
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Einspruch |
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Ausweislich der Regelung in § 33a Abs. 1 EStG kann ein Unterhaltsfreibetrag auch gewährt werden, wenn die unterhaltene Person nur ein geringes Vermögen besitzt. In den Einkommensteuerrichtlinien (R 33a.1 Abs. 2 EStR) wird insoweit ein geringes Vermögen bis zu einer Betragshöhe von 15.500 EUR definiert.
Tatsächlich ist diese Vermögensgröße jedoch bereits seit 1975 unverändert geblieben, was nicht gesetzeskonform sein kann, da seitdem aufgrund des Kaufkraftverlustes unter dem Strich eine Reduktion der Betragshöhe stattgefunden hat.
Vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.8.2021, 6 K 1098/21.
Unter dem Aktenzeichen VI R 21/21 prüft der BFH aktuell, ob dementsprechend der Betrag immer noch gesetzeskonform ist. Dabei legt der BFH ein besonderes Augenmerk auf Sachverhalte, bei denen der Unterhaltsempfänger ein Vermögen leicht oberhalb des Schonvermögens von 15.500 EUR hat.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren ist nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO Verfahrensruhe zu gewähren.
Mit freundlichen Grüßen
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