Leitsatz (redaktionell)

1. Die Berechtigung eines Prozeßbevollmächtigten zur Klageerhebung ist als Sachurteilsvoraussetzung --unabhängig von der Verpflichtung zur Vorlage einer Vollmacht (§ 62 Abs.3 FGO)-- von Amts wegen zu prüfen.

2. Die Prozeßführung eines vollmachtlosen Vertreters kann bis zum Ergehen eines Prozeßurteils nachträglich genehmigt werden (§ 89 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO).

 

Orientierungssatz

Parallelentscheidung: BFH, 30.11.1988, I R 71/86, NV.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 3, § 155; ZPO § 89 Abs. 2

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 30.11.1988 - I R 168/84 (V)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132344

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