Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuwendungen bei Betriebsfesten als Arbeitslohn

 

Leitsatz (NV)

1. Zur lohnsteuerrechtlichen Beurteilung von Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitnehmern, wenn die Zuwendungen im Rahmen eines ,,Betriebsfestes" gewährt werden, dessen Teilnehmer überwiegend nicht der Belegschaft angehören.

2. Zu den Anforderungen an eine eigenhändige Namensunterschrift.

 

Normenkette

EStG 1976/1980 § 19 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) veranstaltete in den Streitjahren 1976 bis 1980 jährlich je ein Betriebsfest, bei dem die Teilnehmer bewirtet wurden. Nach den Feststellungen einer Lohnsteuer-Außenprüfung haben die Aufwendungen des Klägers für Essen und Getränke pro Person 1976 56 DM, 1977 64 DM, 1978 72 DM, 1979 80 DM und 1980 88 DM betragen. Es haben 1976 4, 1977 10, 1978 25, 1979 35 und 1980 40 Arbeitnehmer mit Ehegatten teilgenommen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ging davon aus, die den Arbeitnehmern zuzurechnenden Aufwendungen seien als geldwerter Vorteil zu versteuern und erhob Lohnsteuer nach.

Einspruch und Klage, mit denen geltend gemacht worden war, bei zutreffendem Ansatz von Sachbezugswerten auf die gewährten Speisen sei für 1976 bis 1979 keine und 1980 lediglich aus dem Betrag von 52,78 DM pro Person Lohnsteuer zu erheben, hatten keinen Erfolg.

Mit der Revision beruft sich der Kläger auf die im Urteil des Finanzgerichts (FG) Bremen vom 9. Juli 1982 I 187/81 K (Entscheidungen der Finanzgerichte 1982, 622) wiedergegebenen Gründe.

Der Bundesfinanzhof (BFH) könne anhand des Streitfalles auch Ungereimtheiten zum Begriff der ,,Annehmlichkeiten", insbesondere zu dessen Anwendung auf Essensgeldzuschüsse bereinigen, wie auch Ungleichbehandlungen beseitigen, die in der Besteuerung von Zuwendungen an Arbeitnehmer lägen, während die gleichen Zuwendungen an Geschäftspartner nicht erfaßt würden. Des weiteren könnten Ungewißheiten geklärt werden, die sich aus der nunmehr vom BFH vertretenen Auffassung ergäben, daß eine pauschale Lohnsteuer i. S. von § 40 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Unternehmensteuer eigener Art sei.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen, hilfsweise, zu entscheiden, daß Essenszuwendungen nur mit den in der Sachbezugsverordnung enthaltenen Werten anzusetzen sind.

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, da innerhalb der Frist zur Einlegung der Revision kein Schriftsatz eingegangen sei, der eine ordnungsgemäße Unterschrift trage.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Revision ist zulässig.

Die innerhalb der Monatsfrist des § 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingereichte Revisionsschrift trägt einen Schriftzug, der den Anforderungen einer eigenhändigen handschriftlichen Unterschrift (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1984 IV R 274/83, BFHE 143, 198, BStBl II 1985, 367, m. w. N.) noch genügt. Es liegt ein individuell gestalteter Namensteil vor, der die Absicht einer vollen, wenn auch nur flüchtig geschriebenen Unterschrift erkennen läßt. Dabei handelt es sich - wie ein Vergleich mit der im Personalausweis des Prozeßbevollmächtigten geleisteten Unterschrift ergibt - um einen Schriftzug, wie ihn der Bevollmächtigte auch sonst im Rechtsverkehr benutzt.

Der Senat versteht den Revisionsantrag des Klägers dahin, daß der Nachforderungsbescheid im Umfang des Klageantrags angefochten werden soll.

2. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

a) Der erkennende Senat hat mit Urteilen vom 22. März 1985 VI R 170/82 (BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529) und VI R 82/83 (BFHE 143, 550, BStBl II 1985, 532) unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung entschieden, daß Zuwendungen des Arbeitsgebers an seine Arbeitnehmer aus Anlaß von Betriebsveranstaltungen auch dann nicht immer Vorteile ,,für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zu sein brauchen, wenn die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Zuwendungen die in Abschn. 20 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) enthaltene Freigrenze von 50 DM übersteigen. Vielmehr sind bei einer herkömmlichen Betriebsveranstaltung übliche Zuwendungen nicht durch das individuelle Dienstverhältnis veranlaßt und deshalb auch kein Arbeitslohn. Ebenfalls kein Arbeitslohn ist anzunehmen, wenn im Rahmen einer Betriebsveranstaltung auch Ehegatten von Arbeitnehmern bewirtet werden, sofern den Ehegatten aller Arbeitnehmer die Teilnahme freigestellt ist. Etwas anderes gilt dann, wenn eine Betriebsveranstaltung lediglich zum Anlaß genommen wird, die Arbeitnehmer zusätzlich zu entlohnen. Das ist der Fall, wenn der übliche Rahmen von Zuwendungen durch Häufigkeit, Dauer oder besondere Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung überschritten wird. An diesen Grundsätzen hält der Senat fest. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die vorgenannten Entscheidungen Bezug genommen.

b) Die Feststellungen des FG lassen im Streitfall eine abschließende Entscheidung nach den dargelegten Grundsätzen nicht zu.

Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, ob es sich bei den Betriebsfesten um herkömmliche Betriebsveranstaltungen gehandelt hat. Nach den im Urteil Bezug genommenen Ausführungen des Prüfungsberichts haben an der Feier des Jahres 1980 220 Pesonen teilgenommen, darunter aber nur 40 Arbeitnehmer in Begleitung ihrer Ehegatten. Mangels näherer Darlegungen über den Charakter und die Ausgestaltung dieses und der anderen Feste ist nicht auszuschließen, daß nicht eine für die gesamte Belegschaft durchgeführte Veranstaltung vorlag, sondern daß nur einzelne Arbeitnehmer und deren Ehegatten Einladungen ihres Arbeitgebers erhalten hatten. Hierzu bedarf es weiterer Feststellungen des FG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414462

BFH/NV 1986, 564

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