Leitsatz (amtlich)

Ist eine bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer berücksichtigte gemäß § 16 Abs. 2 BewG a. F. nach der voraussichtlichen Lebenszeit einer Person berechnete Last außerdem auflösend bedingt, so hindert bei Eintritt der Bedingung § 7 Abs. 1 BewG a. F. ("...soweit nicht ihr Kapitalwert nach ... § 16 ... zu berechnen ist,") nicht die Berichtigung der Veranlagung gemäß § 7 Abs. 2 BewG a. F. Wird eine Veranlagung zur Erbschaftsteuer gemäß § 6 Abs. 2 BewG a. F. berichtigt, weil durch Eintritt einer Bedingung die Verpflichtung zur Herausgabe eines Nachlaßgegenstandes wirksam geworden ist, so ist die Herausgabeverpflichtung bei dem Verpflichteten auf den Todestag des Erblassers und nicht auf den Tag des Eintrittes der Bedingung zu bewerten.

 

Normenkette

BewG a.F. §§ 6-7; ErbStG 1951 § 14 Abs. 1, § 21

 

Fundstellen

Haufe-Index 72194

BStBl II 1977, 211

BFHE 1977, 81

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge