Entscheidungsstichwort (Thema)

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 FGO nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Im Aussetzungsverfahren bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit angefochtener Bescheide, nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das die Bescheide betreffende Urteil zurückgewiesen wurde.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1

 

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über Einkommensteuer und Ergänzungsabgabe 1971 und 1972 sowie Kirchensteuer 1972.

Er ist als . . . und Landwirt tätig und veräußerte im Jahre 1972 seine Hofstelle sowie einen Teil der bewirtschafteten Flächen an die Stadt Z. Als Gegenleistung wurden die Übertragung eines Ersatzhofes sowie Geldleistungen - u. a. eine Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse in Höhe von . . . DM - vereinbart. Nach den beiden insoweit geschlossenen notariellen Verträgen sollte die Stadt Z die steuerlichen Belastungen tragen, die sich für den Antragsteller aus den getroffenen Vereinbarungen ergaben.

Nachdem der Antragsteller Anträge gemäß §§ 6 b, 6 c EStG gestellt hatte, berücksichtigte das FA diese Vergünstigungen mit Einkommensteuerbescheiden 1971 und 1972 vom 10. November 1986. Das weitergehende Begehren des Antragstellers, die Hofveräußerung als Teilbetriebsveräußerung begünstigt zu besteuern und die erhaltene Geldzahlung in Höhe von . . . DM entgegen der vertraglichen Bezeichnung nicht als Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse, sondern als Kaufpreis für den Hof zu behandeln, lehnte das FA mit der Begründung ab, diesem Begehren stehe schon entgegen, daß die im Bescheid vom 2. Dezember 1983 ausgesprochene Vorläufigkeit gemäß § 165 Abs. 1 AO 1977 nur die Vergünstigung gemäß §§ 6 b, 6 c EStG umfasse.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) im wesentlichen als unbegründet ab, ohne die Revision zuzulassen. Die dagegen vom Antragsteller eingelegte und unter dem Az. . . . geführte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide - nach erfolglosem Antrag bei dem FA - mit der Begründung, die Rechtmäßigkeit der Klageentscheidung wäre ernstlich zweifelhaft.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide ist unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen (§ 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung).

Mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluß vom heutigen Tage fehlt es an ,,angefochtenen Verwaltungsakten", da die bisher streitbefangenen Verwaltungsakte unanfechtbar geworden sind. Kann deren Rechtmäßigkeit danach sachlich nicht mehr geprüft werden, ist auch für ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit kein Raum (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 26. April 1989 I S 10/88, nicht veröffentlicht, und vom 7. Juli 1976 I B 93/75, BFHE 119, 232, BStBl II 1976, 628, m. w. N.; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl., § 80 Tz. 97; Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Anm. 4, m. w. N. auch zur Frage, ob die Unanfechtbarkeit der Bescheide zur Unzulässigkeit oder Unbegründetheit gestellter Aussetzungsanträge führt).

 

Fundstellen

Haufe-Index 417316

BFH/NV 1991, 689

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