Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Aussetzung der Vollziehung nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, so daß einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht stattgegeben werden kann.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Tatbestand

Streitig war die ertragsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen, die der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines früheren Mitgesellschafters aus der X-GmbH & Co. KG, an der auch der Antragsteller beteiligt war, von dem ausscheiden den Gesellschafter erhalten hat. Der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) hat diese Zahlungen im geänderten Gewinnfeststellungsbescheid vom 15. April 1983 als laufenden gewerblichen Gewinn behandelt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Senat mit Beschluß vom 20. April 1993 als unbegründet zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Dem Antrag, die Vollziehung des angefochtenen Feststellungsbescheids auszusetzen, kann nicht stattgegeben werden. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids (§ 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Nach der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde IV B 27/92 mit Beschluß vom 20. April 1993 fehlt es an einem angefochtenen Verwaltungsakt i. S. des § 69 FGO, da der bisher streitbefangene Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Kann dessen Rechtmäßigkeit danach sachlich nicht mehr geprüft werden, so ist auch für ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit kein Raum (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 7. Juli 1976 I B 93/75, BFHE 119, 232, BStBl II 1976, 628; vom 27. August 1990 IV S 6/90, BFH/NV 1991, 689).

 

Fundstellen

BFH/NV 1993, 556

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