Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenvorstellung

 

Leitsatz (NV)

Zur Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung.

 

Normenkette

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1

 

Gründe

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für eine von der Antragstellerin beabsichtigte Feststellungsklage abgelehnt worden ist, ist nicht statthaft.

Gegen den Beschluß des Senats vom 9. März ... ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben. Der Beschluß ist zumindest in formelle Rechtskraft erwachsen. Soweit ausnahmsweise aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Gerichtshöfe des Bundes eine Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung für zulässig gehalten wird, geschieht dies nur in Fällen, in denen die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) beruht oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Diese Voraussetzungen einer Gegenvorstellung müssen substantiiert dargetan werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 1991 IV B 148/90, BFH/NV 1992, 48, und vom 9. Januar 1992 VII S 33, 34, 35 und 38/91, BFH/NV 1992, 675 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, daß die mit der Gegenvorstellung angegriffene Entscheidung - der PKH-Beschluß des Senats vom 9. März... - unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Gebots des gesetzlichen Richters ergangen ist.

Im übrigen enthält der Schriftsatz der Antragstellerin keine tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf die der Senat nicht bereits in seinem Beschluß vom 9. März... eingegangen ist und die - abweichend von der ergangenen Entscheidung - die Gewährung von PKH rechtfertigen könnten. Der Senat sieht deshalb keinen Anlaß, auf das Vorbringen der Antragstellerin näher einzugehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419347

BFH/NV 1994, 250

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