Entscheidungsstichwort (Thema)

Bedingte Einlegung der Revision

 

Leitsatz (NV)

Eine Revision, die unter der Bedingung eingelegt wird, daß die gleichzeitig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg hat, ist unzulässig.

 

Normenkette

FGO § 120

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat mit Schriftsatz vom 30. April 1986 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und zugleich Revision gegen das seine Klage abweisende Urteil ,,hilfsweise eingelegt für den Fall, daß die Revision nicht zugelassen wird". In seiner Revisionsbegründung rügt er die nichtvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Sie konnte als Rechtsmittel nicht wirksam unter einer Bedingung eingelegt werden. Der Kläger hat dies jedoch getan, indem er die Einlegung der Revision vom Erfolg seiner Nichtzulassungsbeschwerde abhängig gemacht hat. Nur für den Fall, daß er mit der Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos bleiben würde, hat der Kläger die auf nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (§ 116 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) gestützte Revision erhoben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423900

BFH/NV 1988, 99

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