Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Umdeutung einer Revision in NZB; Wiedereinsetzung bei plötzlicher Erkrankung

 

Leitsatz (NV)

1. Eine unzulässige Revision kann nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden, da zwischen einer Revision und einer Nichtzulassungsbeschwerde erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede bestehen (vgl. BFH-Beschluß vom 24. November 1994 X R 115/94, BFH/NV 1995, 626, m. w. N.). Zudem ist eine Nichtzulassungsbeschwerde anders als die Revision (vgl. §120 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen, sondern auch innerhalb dieser Frist zu begründen (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Da diese Frist nicht verlängerbar ist (st. Rspr., z. B. BFH-Beschluß vom 8. Dezember 1994 IV B 7/94, BFH/NV 1995, 678, m. w. N.), könnte auch eine Umdeutung nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels führen, wenn -- wie im Streitfall -- innerhalb der Beschwerdefrist keine Zulassungsgründe dargelegt worden sind.

2. Wird die Beschwerdefrist versäumt, weil der Prozeßbevollmächtigte statt der Nichtzulassungsbeschwerde irrtümlich Revision erhebt, kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§56 FGO) gewährt werden. Die Fristversäumung ist auch nicht aufgrund einer plötzlichen Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten entschuldbar, wenn der Prozeßbevollmächtigte den Bürovorsteher der Kanzlei wegen des drohenden Fristablaufs von zu Hause aus telefonisch anweist, einen Schriftsatz für eine Revisionseinlegung zu fertigen und zur Unterschrift vorbeizubringen, ohne nachzufragen, ob die Revision vom FG überhaupt zugelassen wurde.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 115

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 992

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