Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer auf Vorauszahlungen im Bestellerkonkurs; zivilrechtliche Umwandlung des Schuldverhältnisses in Schadensersatzverhältnis ist umsatzsteuerrechtlich nicht maßgebend

 

Leitsatz (NV)

Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der vom Werkunternehmer erbrachten Leistungen kann nicht darauf abgestellt werden, ob sich das ursprünglich vereinbarte, auf die Herstellung einer Sache gerichtete Schuldverhältnis wegen des vom Besteller zu vertretenden Unmöglichwerdens seiner Leistung zivilrechtlich in ein Schadensersatzverhältnis umwandelt.

 

Normenkette

UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 1; KO § 17

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 26.03.1986; Aktenzeichen 1 BvR 1483/85)

 

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl I 1984, 1514, BStBl I 1985, 8). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind unterrichtet und gehört worden (Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom . . .; Erklärungen der Klägerin vom . . . und vom . . .).

Der Senat hält an den sich aus dem Urteil vom 28. Februar 1980 V R 90/75 (BFHE 130, 430, BStBl II 1980, 535) und dem Beschluß vom 24. April 1980 V S 14/79 (BFHE 130, 470, BStBl II 1980, 541) ergebenden Grundsätzen fest. Gegenstand des umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches ist danach nicht der bürgerlich-rechtlich vereinbarte Leistungserfolg, sondern das, was der Unternehmer mit dem Ziel, den geschuldeten Erfolg zu erreichen, tatsächlich erbracht hat. Wird dieses Ziel, wie im vorliegenden Fall, wegen des Konkurses des Bestellers nicht erreicht, bleibt dennoch das für die bisher erbrachten Leistungsteile kennzeichnende Merkmal, um einer Gegenleistung willen ausgeführt zu sein, erhalten. Es kann demzufolge für die umsatzsteuerrechliche Beurteilung nicht darauf abgestellt werden, ob sich das ursprünglich vereinbarte, auf die Herstellung einer Sache gerichtete Schuldverhältnis (Werkvertrag, § 631 BGB) wegen des vom Besteller zu vertretenden Unmöglichwerdens zivilrechtlich in ein Schadensersatzverhältnis umwandelt, denn hierdurch wird die bereits erbrachte Leistung des Werkunternehmers nicht rückgängig gemacht.

 

Fundstellen

BFH/NV 1986, 60

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