Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützten NZB

 

Leitsatz (NV)

Der Hinweis darauf, daß das Rechtsproblem auch die auf das Streitjahr folgenden Jahre betreffe, stellt keine den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 FGO genügende Begründung einer NZB dar.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Der Prozeßbevollmächtigte des Kl. hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils des FG, die am 17. September 1985 erfolgte, mit den Worten begründet: ,,Der Streitwert betrifft nur das Jahr 1982. Das Rechtsproblem ist aber ab dem Jahr 1980 ff. von Bedeutung." Diese Begründung hat er mit dem am 11. November 1985 beim BFH eingegangenen Schriftsatz dahingehend erläutert, daß sich bei einer Addierung der vom FA seit dem Jahr 1980 für die Vercharterung von Segeljachten angeforderten Umsatzsteuerbeträge ein Streitwert von weit über 10 000 DM ergebe.

Damit hat der Kl. erkennbar gemacht, daß für ihn die Entscheidung der Rechtsfrage ein erhebliches finanzielles Gewicht hat; er hat aber nicht, wie es § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt. Um dieses gesetzliche Erfordernis einer Nichtzulassungsbeschwerde zu erfüllen, hätte der Prozeßbevollmächtigte des Kl. zumindest konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung eingehen müssen, um dem BFH die Möglichkeit zu geben, eine solche Darlegung auf ihre rechtliche Erheblichkeit zu prüfen (vgl. Beschluß des BFH vom 18. Januar 1968 V B 45/67, BFHE 90, 369, BStBl II 1968, 98).

Erst mit dem am 11. Dezember 1985 beim Bundesfinanzhof eingegangenen Schriftsatz vom 10. Dezember 1985 hat der Prozeßbevollmächtigte des Kl. darauf hingewiesen, daß die Rechtsfrage in der Rechtsprechung der Finanzgerichte umstritten sei. Ob mit einem so kurzen Hinweis ,,die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache" i. S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ,,dargelegt" worden ist, kann dahinstehen, weil diese neue Begründung jedenfalls erst nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) eingegangen ist.

 

Fundstellen

BFH/NV 1987, 587

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