Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer NZB

 

Leitsatz (NV)

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, wenn lediglich vorgetragen wird, es liege zur streitigen Rechtsfrage noch keine BFH-Entscheidung vor.

2. Zur Behandlung der Begründung der NZB als Teil der nachzuholenden versäumten Rechtshandlung i. S. des § 56 FGO.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 115 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Der Kl. stritt vor dem FG mit dem FA im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung 1974 bis 1978 darüber, ob und gegebenfalls in welchem Umfang Entgelte aus der Jagdverpachtung der Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz unterliegen. Das FG kam zu dem Ergebnis, daß die Entgelte weder steuerfrei seien noch der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG 1973 unterlägen, sondern nach dem Regelsteuersatz zu versteuern seien, und wies die Klage ab. Das Urteil enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision.

Gegen das Urteil hat der Kl. - rechtzeitig - Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, der vom FG nicht abgeholfen worden ist. Zur Begründung hat er in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, die Jagdverpachtung sei erstmals zur Umsatzsteuer herangezogen worden. Es liege diesbezüglich noch keine Entscheidung des BFH vor. Deshalb komme der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, so daß die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision gegeben seien. Im übrigen hat er eine weitere eingehene Begründung angekündigt, die bisher nicht eingereicht worden ist.

Das FA hat beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO). Wird die Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren innerhalb der Beschwerdefrist eingereichten Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Fehlt es an einer solchen Darlegung, so ist dem Gericht ein Eingehen auf die Frage der Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde verwehrt (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Januar 1968 V B 45/67, BFHE 90, 369, BStBl II 1968, 98).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn die Entscheidung der Sache nicht nur für die Beteiligten des Streitfalles von Wichtigkeit ist, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts liegt, weil z. B. die zu beantwortende Rechtsfrage auch für eine Reihe gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist (vgl. BFH-Beschluß vom 20. September 1966 VII B 36/66, BFHE 86, 791, BStBl III 1966, 653). Dafür, daß dies als dargelegt anerkannt werden könnte, reicht der Hinweis des Klägers darauf nicht aus, es liege diesbezüglich noch keine Entscheidung des BFH vor (vgl. Beschluß in BFHE 90, 369, BStBl II 1968, 98). Auch bei einer Berufung auf noch fehlende höchstrichterliche Beantwortung der zugrunde liegenden Rechtsfrage muß die allgemeine - d. h. über die Bedeutsamkeit für den vorliegenden Einzelfall hinausgehende - Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden.

Die vom Kl. im Zusammenhang mit Fristverlängerungsanträgen gegebenen Hinweise auf eine Erkrankung seines Prozeßbevollmächtigten erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. zur Behandlung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde als Teil der nachzuholenden versäumten Rechtshandlung i. S. des § 56 FGO: BFH-Beschluß vom 3. Februar 1976 VII B 55/74, BFHE 118, 147, BStBl II 1976, 429).

 

Fundstellen

Haufe-Index 414668

BFH/NV 1987, 589

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