Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Beiladungsbeschluss; Voraussetzungen einer Beiladung gemäß § 174 Abs. 5 AO

 

Leitsatz (NV)

1. § 174 Abs. 4 AO sieht vor, dass nach einer vom Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten bewirkten Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids aus dem Sachverhalt nachträglich die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden und dazu Steuerbescheide erlassen oder geändert werden können. Die Folgeänderung kann grundsätzlich auch vollzogen werden, wenn der Steuerbescheid nach allgemeinen Vorschriften nicht mehr abänderbar ist und wenn die Festsetzungsfrist für die zu ändernde Steuerfestsetzung bereits abgelaufen ist.

2. Diese Rechtsfolgen gelten nach § 174 Abs. 5 AO auch für Dritte, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des ursprünglichen fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Beiladung zu diesem Verfahren wird deshalb nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO für zulässig erklärt.

3. Für die Beiladung nach § 175 Abs. 4 und 5 AO genügt es, dass die Möglichkeit einer solchen Folgeänderung nicht von der Hand zu weisen ist.

 

Normenkette

AO § 174 Abs. 4-5; FGO § 60 Abs. 3

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Beschluss vom 04.07.2007; Aktenzeichen 12 K 3626/06)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1958569

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