Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer durch eine nicht postulationsfähige Prozeßbevollmächtigte eingelegte NZB

 

Leitsatz (NV)

Zur Auslegung, ob eine NZB durch eine GmbH (Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) oder durch den Unterzeichner (Steuerberater) eingelegt worden ist.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Sätze 1-2; FGO § 115 Abs. 3

 

Tatbestand

Gegen das Urteil des Finanzgerichts hat im Namen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) die X-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (künftig: X), mit Telefax vom 18. September 1995 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Das Telefax, dem Geschäftsbögen der X zugrunde liegen, trägt den Briefkopf der X, ist in der Wir-Form abgefaßt und endet mit dem Namen der X unter Beifügung des Zusatzes: "Prozeßbevollmächtigter". Es ist darunter von dem Steuerberater Y ohne weiteren Zusatz unterschrieben.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs hätte sich der Kläger bereits bei der Einlegung der Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen müssen. Darauf war der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.

Diese Prozeßvoraussetzung ist nicht erfüllt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist -- unzulässigerweise -- von der X, einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft eingelegt worden, d. h. von einer nicht postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten.

Das Telefax ist zwar von einem Steuerberater unterzeichnet, der Briefkopf sowie das Ende des Schriftstücks weisen jedoch nur die X aus; zudem ist die Nichtzulassungsbeschwerde in der Wir-Form abgefaßt (vgl. BFH-Beschluß vom 11. Februar 1994 VIII B 83/93, BFH/NV 1994, 652).

Angesichts dessen braucht nicht darauf eingegangen zu werden, inwiefern die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421191

BFH/NV 1996, 495

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