Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision

 

Leitsatz (NV)

Eine Prozeßpartei, der ein Urteil zugestellt wird, hat durch rechtzeitige Unterrichtung ihres Prozeßbevollmächtigten für das Revisionsverfahren sicherzustellen, daß dieser gegebenfalls ein Rechtsmittel einlegen kann. Wenn die Prozeßpartei ihren Steuerberater erst nach Ablauf der Revisionsfrist von der Zustellung des Urteils unterrichtet, hat sie die Fristversäumnis selbst verschuldet.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 120 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG München

 

Fundstellen

BFH/NV 1990, 167

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