Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer NZB bei Versäumung der Frist für die Einlegung und Begründung

 

Leitsatz (NV)

Die Frist für die Einlegung und Begründung der NZB wird auch dann versäumt, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift beim BFH einreicht, diese an das FG weitergeleitet wird und dort erst nach Ablauf der Frist eingeht.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Die vom Kl. erhobene Klage, betr. Umsatzsteuer 1982, wurde vom FG mit dessen - dem Prozeßbevollmächtigten des Kl. am 26. März 1987 zugestellten - Urteil abgewiesen. Das Urteil enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision.

Hiergegen hat der Kl. mit dem an den BFH gesandten Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 24. April 1987 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Die vom BFH an das FG weitergeleitete Beschwerdeschrift ging dort nach Ablauf der - am 27. April 1987 endenden - Beschwerdefrist ein, nämlich am 29. April 1987. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beschwerde ist bisher nicht begründet worden. Zu einem Hinweis der Senatsgeschäftsstelle (Verfügung vom 5. Juni 1987) hierauf sowie auf die Versäumung der Beschwerdefrist hat sich der Kl. nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl. ist unzulässig, weil der Kläger die Beschwerdefrist versäumt und überdies die gesetzliche Frist der Begründung nicht beachtet hat. Sie war daher als unzulässig zu verwerfen. Nach § 115 Abs. 3 FGO kann die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll. In der Beschwerdeschrift - bzw. in einem weiteren innerhalb der Monatsfrist einzureichenden Schriftsatz (vgl. BFH-Beschluß vom 22. September 1967 VI B 26/67, BFHE 90, 101, BStBl III 1967, 787) - muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Dies alles hat der Kl. nicht beachtet.

 

Fundstellen

BFH/NV 1988, 453

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