Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision

 

Leitsatz (NV)

1. Richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein die Klage in vollem Umfang abweisendes Urteil des FG, so wird der Streitwert des Beschwerdeverfahrens in der Regel nach dem Betrag ermittelt, um den sich nach dem Vorbringen des Klägers im Klageverfahren seine Steuerschuld mindern sollte (Anschluß an BFH-Beschluß vom 18. April 1986 IV E 8/85, BFH / NV 1988, 588).

2. Hierbei ist entscheidend, welche Anträge der Kläger tatsächlich gestellt hat; es kommt nicht darauf an, welche Anträge er zweckmäßigerweise hätte stellen sollen (Anschluß an BFH-Beschluß vom 14. September 1987 IV E 5/87, BFH / NV 1988, 322).

 

Normenkette

GKG § 11 Abs. 2 S. 1, § 13 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) betreffend die Nichtanerkennung von Tantiemezahlungen an den Arbeitnehmer-Ehegatten abgewiesen. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluß vom 16. Dezember 1987 als unbegründet zurückgewiesen. Mit Kostenrechnung vom 17. Februar 1988 hat die Kostenstelle die von den Erinnerungsführern als Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 666 DM angesetzt. Sie ist dabei von einem Streitwert für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 63 274 DM ausgegangen.

Hierbei hat sie berücksichtigt, daß die Erinnerungsführer vor dem FG beantragt hatten, die Gewinne aus Gewerbebetrieb um 4 300 DM (1973), 19 800 DM (1974), 18 117 DM (1975), 27 174 DM (1976), 33 111 DM (1977) und 25 258 DM (1978) zu kürzen. Auf die Erinnerung hin hat die Kostenstelle in der berichtigten Kostenrechnung vom 21. Juni 1988 die Kosten nach einem Streitwert von 36 382 DM mit einem Betrag von 486 DM angesetzt.

Mit der Erinnerung tragen die Erinnerungsführer weiterhin vor, der Streitwert für die Jahre 1973, 1974, 1975 und 1977 in Höhe von - unstreitig - insgesamt 19 164 DM sei entgegen der von der Kostenstelle unter Bezugnahme auf den Beschluß des BFH vom 19. Mai 1971 I B 9 /71 (BFHE 102, 451, BStBl II 1971, 691) vertretenen Auffassung nicht um Streitwerte für die Jahre 1976 (1 604 DM) und 1978 (15 614 DM) zu erhöhen. Insoweit führe der Antrag zu einer Erhöhung der in den vor dem FG angefochtenen Bescheiden festgesetzten Steuer, weil eine Verringerung von Einkünften der Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit rückgängig gemacht werde.

Die Erinnerungsführer beantragen sinngemäß, unter Änderung der berichtigten Kostenrechnung vom 21. Juni 1988, die Gerichtskosten nach einem Streitwert von 19 164 DM anzusetzen.

Der Vertreter der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist im Ergebnis unbegründet.

Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes, soweit im GKG nichts anderes bestimmt ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert regelmäßig nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde entspricht dem Streitwert des Klageverfahrens, sofern der Beschwerdeführer nicht erkennbar macht, daß er im Revisionsverfahren das Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen will (BFH-Beschlüsse vom 12. Januar 1978 IV E 1/77, BFHE 124, 144, BStBl II 1978, 198; vom 8. Juni 1988 IX E 4/87, BFH / NV 1989, 43). Richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein die Klage in vollem Umfang abweisendes Urteil des FG, so wird der Streitwert des Beschwerdeverfahrens in der Regel nach dem Betrag ermittelt, um den sich nach dem Vorbringen des Klägers im Klageverfahren seine Steuerschuld vermindern sollte (BFH-Beschluß vom 18. April 1986 IV E 8/85, BFH / NV 1988, 588). Hierbei ist entscheidend, welche Anträge der Kläger tatsächlich gestellt hat; es kommt nicht darauf an, welche Anträge er zweckmäßigerweise hätte stellen sollen (BFH-Beschluß vom 14. September 1987 IV E 5/87, BFH / NV 1988, 322).

Die Kläger haben vor dem FG beantragt, die Gewinne 1976 und 1978 um (nach Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung) 23 124 DM (1976) und 21 498 DM (1978) zu mindern. Folgewirkungen aus dem Klageantrag, die sich aus einer Einbeziehung von Einkünften der Ehefrau in eine Mehr- und Weniger-Rechnung ergeben, haben sie weder bei der Antragstellung vor dem FG noch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt. Für das Streitjahr 1978 hat das FG unter Nr. 3 der Entscheidungsgründe ausgeführt, daß die Kläger sich im Falle einer Stattgabe der Klage den Zufluß der Tantieme als Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit hätten entgegenhalten lassen müssen. Hierzu haben die Erinnerungsführer im Beschwerdeverfahren vorgetragen, die Tantieme für 1978 sei im Jahre 1980 zugeflossen. Dieser Vortrag mindert nicht den für das Jahr 1978 anzusetzenden Streitwert, da dieser nach den steuerlichen Auswirkungen des Klagebegehrens auf das Streitjahr zu bestimmen ist.

Hiernach beträgt der Streitwert für die Jahre 1976 und 1978 jedenfalls 17 218 DM (36 382 DM ./. 19 164 DM). Eine Erhöhung des Streitwerts über insgesamt 36 382 DM hinaus kommt nicht in Betracht, da das Verbot der Verböserung (reformatio in peius) auch für das Erinnerungsverfahren gilt (vgl. BFH-Beschluß vom 16. Dezember 1969 VII B 45/68, BFHE 98, 12, BStBl II 1970, 251).

 

Fundstellen

BFH/NV 1990, 184

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