Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert: Berücksichtigung eines Änderungsbescheids

 

Leitsatz (NV)

Bei der Bestimmung des Streitwerts für den Kostenansatz im Revisionsverfahren wird ein Änderungsbescheid nur berücksichtigt, wenn er zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist (§ 123 S. 2 i. V. m. § 68 FGO). Einer zu erwartenden Herabsetzung der Steuer kann nur dann Rechnung getragen werden, wenn der Klageantrag entsprechend betragsmäßig beschränkt wird.

 

Normenkette

GKG § 14 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) klagte vor dem Finanzgericht (FG) gegen das Finanzamt (FA) wegen Einkommensteuer 1980, um die steuerliche Anerkennung einer Abfindungsleistung als Entschädigung i. S. des § 24 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erreichen.

Die Klage wies das FG durch Urteil vom 24. Januar 1984 ab, weil sie verspätet erhoben worden sei. Die dagegen eingelegte Revision wies der erkennende Senat mit Urteil vom 11. Dezember 1986 IV R 184/84 als unbegründet zurück. Die Kosten des Verfahrens erlegte er dem Kostenschuldner auf.

In ihrer Kostenentscheidung vom 1. April 1987 KostL 144/87 (IV R 184/84) setzte die Kostenstelle für das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) die Kosten nach einem Streitwert von 104 532 DM auf 3 392 DM an.

Mit seiner Erinnerung vom 14. April 1987 machte der Kostenschuldner geltend, der zugrunde gelegte Streitwert entspreche nicht der sich für ihn ergebenden Bedeutung der Streitsache. Schon gegenüber dem FA habe er den Antrag auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der Höhe nach beschränkt. Daneben legt er den für das Streitjahr 1980 ergangenen Änderungsbescheid vom 25. April 1984, dem ein Verlustrücktrag aus 1981 zugrunde liegt, und den Steuerbescheid vom 22. August 1984 für das Jahr 1982 vor, der einen weiteren auf das Streitjahr rücktragsfähigen Verlust ausweist. Unter Berücksichtigung dieser Änderungen ergäben seine Berechnungen eine steuerliche Auswirkung seines Klageziels von nur mehr 52 196 DM. Er beantragt, den Streitwert auf diesen Betrag festzusetzen.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist unbegründet.

Im Revisionsverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -). Im vorliegenden Fall läßt der Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung allerdings den Streitwert nicht erkennen. Deshalb muß auf den in der Vorinstanz gestellten Klageantrag zurückgegriffen werden (BFH-Beschluß vom 1. Februar 1979 IV R 19/77, nicht veröffentlicht - NV -). Dieser Antrag war auf eine Herabsetzung der im Bescheid vom 14. September 1983 festgesetzten Steuer durch Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Abfindungszahlungen gerichtet. Die Einschränkungen, wie sie der Kostenschuldner nach seinem nunmehrigen Vorbringen schon vor dem FA ausgesprochen haben will, enthielt er nicht. Auch die Verluste der Folgejahre mit den sich daraus ergebenden - vom Kostenschuldner dargestellten - Auswirkungen auf die Besteuerung der streitigen Einkunftsteile können nicht berücksichtigt werden. Maßgeblich für die Streitwertbestimmung sind allein die tatsächlich gestellten Anträge. Darauf, welche Anträge nach den Umständen zur Verfolgung des Klageziels hätten gestellt werden können, kommt es nicht an (BFH-Beschluß vom 13. Januar 1977 IV E 3, 6, 11/76, NV). Einen Antrag, den weiteren Änderungsbescheid vom 25. April 1984 zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, hat der Kostenschuldner aber nicht gestellt (vgl. § 123 Satz 2 i. V. m. § 68 der Finanzgerichtsordnung). Er hat auch nicht den zu erwartenden Änderungen wegen des Verlustrücktrags aus dem Jahre 1982 durch eine - auch noch im Revisionsverfahren mögliche - betragsmäßige Beschränkung seines Klageantrags Rechnung getragen (vgl. BFHUrteil vom 16. Juli 1969 I R 81/66, BFHE 96, 510, BStBl II 1970, 15).

Zwar hat der BFH im Beschluß vom 26. April 1972 VII B 38/70 (BFHE 105, 334, BStBl II 1972, 574) im Falle des Erlasses eines Teils der festgesetzten Steuer vor Klageerhebung den Streitwert nach dem verbleibenden Steuerbetrag bemessen, obgleich der Klageantrag auf Aufhebung des Steuerbescheids gelautet hatte. Allerdings hatte der Kläger in dem dort entschiedenen Fall die Einschränkung seines Klagebegehrens auf den nicht erlassenen Teil der Steuer in der Klageschrift zum Ausdruck gebracht und damit seinen Antrag den Änderungen angepaßt. Im Gegensatz dazu ist dies im vorliegenden Fall nicht geschehen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 5 Abs. 4 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 415317

BFH/NV 1988, 322

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