Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung gegen Kostenansatz

 

Leitsatz (NV)

Zur Zulässigkeit und Begründetheit von Erinnerungen gegen Kostenrechnungen des Kostenbeamten.

 

Normenkette

GKG §§ 5, 11, 13 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klage des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) wegen Gewerbesteuermeßbescheid hat das Finanzgericht (FG) als unzulässig abgewiesen, weil u. a. nicht gemäß §65 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet worden sei; die Festsetzung des Streitwerts erfolgte gemäß §13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit 8000 DM.

Die vom Erinnerungsführer dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat wegen fehlender Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs genannten Berufsgruppen als unzulässig verworfen. Die vom Erinnerungsführer für dieses Verfahren zu entrichtenden Gerichtskosten setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) ebenfalls aufgrund eines Streitwerts von 8000 DM mit 205 DM fest.

Gegen diesen Kostenansatz richtet sich die Erinnerung. Der Erinnerungsführer hält den Ansatz eines Streitwerts von 8000 DM für willkürlich. Im übrigen rügt er, daß der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde "angenommen" habe, obwohl er sie für nicht zulässig gehalten habe.

Der Vertreter der Staatskasse beim BFH (Erinnerungsgegner) tritt der Erinnerung entgegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist zulässig. Ihre Einlegung bedarf nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten (§5 Abs. 5 GKG). Auch eine bestimmte Form oder Frist ist nicht vorgesehen (BFH-Beschluß vom 30. Januar 1996 VIII E 1/96, BFH/NV 1996, 575). Da sich der Erinnerungsführer gegen die seiner Meinung nach willkürliche Zugrundelegung eines Streitwerts von 8000 DM wendet, ist auch das von ihm verfolgte Rechtsschutzziel hinreichend erkennbar (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 31. August 1995 I E 1/95, BFH/NV 1996, 244; vom 20. Oktober 1995 IX E 1/95, BFH/NV 1996, 167).

Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Die Kostenrechnung vom 11. April 1997 (Kostenliste -- KostL -- 340/97) läßt keinen Fehler erkennen.

Der Kostenbeamte hat zur Recht den der Kostenfestsetzung zugrunde zu legenden Streitwert gemäß §13 Abs. 1 Satz 2 GKG mit 8000 DM angenommen, da der bisherige Sach- und Streitstand im Beschwerde- wie auch im Klageverfahren für einen ziffernmäßig bestimmbaren Betrag keine genügenden Anhaltspunkte bot. Es ist auch nicht erkennbar, daß die Bedeutung des vom Erinnerungsführer verfolgten Ziels der Beschwerde eine Ermäßigung des Auffangstreitwerts rechtfertigt (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1996, 575). Aufgrund dieses Streitwerts hat der Kostenbeamte die Gebühr zutreffend nach §11 Abs. 2 GKG errechnet und mit dem sich aus Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu §11 Abs. 1 GKG) ergebenden Gebührensatz von 1/1 festgesetzt.

Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß er gemäß §115 Abs. 5 Satz 1 FGO auch über eine unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden hat. Über die Erfordernisse der Einlegung einer zulässigen Beschwerde ist der Erinnerungsführer in der Rechtsmittelbelehrung des FG hingewiesen worden.

Die vorliegende Entscheidung ergeht gebührenfrei (§5 Abs. 6 GKG).

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 487

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