Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung gegen einen Kostenansatz

 

Leitsatz (NV)

Der Antrag auf Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung ist als Erinnerung zu behandeln, wenn die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugestellt war.

 

Normenkette

GKG §§ 5, 8

 

Tatbestand

Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) begehrten im Klageverfahren erfolglos die Feststellung der Nichtigkeit des Einkommensteuerbescheids 1974 durch das Finanzamt gemäß § 125 Abs. 5 der Abgabenordnung -- AO 1977 -- (Urteil des Finanzgerichts -- FG -- vom 16. Juni 1994). Mit Beschluß vom 20. Dezember 1994 verwarf der erkennende Senat die gegen das finanzgerichtliche Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig; dabei setzte der Senat den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf ... DM fest. Mit Kostenrechnung vom 25. Januar 1995 wurden den Kostenschuldnern, ausgehend von dem o. g. Streitwert, Gerichtskosten in Höhe von ... DM auferlegt. Einen als formlose Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung zu wertenden Antrag auf Berichtigung des Kostenansatzes wies der Senat mit Beschluß vom 13. April 1995 zurück.

Gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung wenden sich die Kostenschuldner mit der Erinnerung. Gegen den Beschluß vom 13. April 1995 beantragen sie mündliche Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind in der angefochtenen Kostenrechnung zutreffend angesetzt.

Mit der Erinnerung können Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten (§ 5 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes -- GKG --). Einwendungen gegen den dem Kostenansatz zugrunde gelegten Streitwert konnten nach altem Recht im Wege der Erinnerung dann geltend gemacht werden, wenn der Streitwert von der Kostenstelle selbst errechnet worden war. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist vom Bundesfinanzhof (BFH) festgesetzt worden (was nach der Neufassung des § 25 Abs. 2 GKG durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 -- KostRÄndG -- von Amts wegen zu geschehen hat). Dagegen sind Einwendungen nicht mehr statthaft. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 25 Abs. 3 Satz 3 GKG, wonach eine Streitwertfestsetzung durch das Rechtsmittelgericht unanfechtbar ist.

Der Antrag nach § 8 GKG, wegen unrichtiger Sachbehandlung Kosten nicht zu erheben, ist -- wenn er wie hier nach dem Zugang der Kostenrechnung gestellt wird -- als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu behandeln (vgl. BFH-Beschluß vom 16. September 1988 VI E 2/88, BFH/NV 1989, 250).

Eine unrichtige Sachbehandlung liegt im Streitfall allerdings nicht vor.

Soweit die Kostenschuldner zur Begründung einer unrichtigen Sachbehandlung vorbringen, das FG und der BFH hätten unrichtig entschieden, verkennen sie, daß die Vorschrift des § 8 GKG keine Handhabe dafür bietet, die Rechtmäßigkeit der Gerichtsentscheidungen zu überprüfen, die den Kostenentscheidungen zugrunde liegen (vgl. BFH-Beschluß vom 2. Oktober 1985 III E 3--4/85, BFH/NV 1986, 352). Soweit die Kostenschuldner ihre Erinnerung mit Argumenten begründen, die sich gegen den Streitwert richten, wenden sie sich nicht gegen den Kostenansatz, sondern gegen die Streitwertfestsetzung. Ihr Vorbringen ist insoweit unbeachtlich.

Soweit in den Ausführungen der Kostenschuldner eine Anregung zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG enthalten ist, kann der Senat dem aus den im Beschluß vom 13. April 1995 dargelegten Gründen nicht entsprechen. Im übrigen ist die Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG abgelaufen.

Der Antrag der Kostenschuldner auf mündliche Verhandlung gegen den vorgenannten Beschluß ist nicht statthaft, da gemäß § 90 a Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ein solcher Antrag nur gegen Gerichtsbescheide gegeben ist.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gemäß § 5 Abs. 6 GKG in der durch das KostRÄndG geänderten Fassung gerichtsgebührenfrei.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421021

BFH/NV 1996, 575

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