Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für Auffangstreitwert

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Abänderung der rechtskräftigen Kostenentscheidung kann nicht mit der Erinnerung gegen den darauf beruhenden Kostenansatz erreicht werden.

2. Wird nicht um einen ziffernmäßig bestimmbaren Betrag gestritten und bietet das Revisionsverfahren bezüglich des Streitgegenstandes auch im übrigen keine genügenden Anhaltspunkte zur Bezifferung des Streitwertes, ist vom Auffangstreitwert auszugehen. Auch der Auffangstreitwert kann entsprechend der Grundregel nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG erhöht oder ermäßigt werden.

 

Normenkette

GKG § 5 Abs. 1, 5-6, § 13 Abs. 1 Sätze 1-2; ZPO § 5

 

Tatbestand

Die vom Erinnerungsführer als ehemaligem Gesellschafter der A und B GbR erhobene Klage gegen die im Anschluß an eine Betriebsprüfung erlassenen gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungen der gewerblichen Einkünfte für die Jahre 1978 und 1979 vom 29. November 1982 hat das Finanzgericht (FG) als unzulässig abgewiesen.

Mit der Klage hatte der Erinnerungsführer beantragt, die Gewinnfeststellungsbescheide vom 29. November 1982 i. d. F. der Einspruchsentscheidung vom 4. Juni 1984 aufzuheben, hilfsweise für nichtig zu erklären.

Die vom Erinnerungsführer persönlich eingelegte -- nicht zugelassene -- Revision hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 28. September 1995 als unzulässig verworfen und ihm die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt.

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Kostenrechnung vom 22. November 1995 die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nach einem Gesamtstreitwert von 8000 DM auf 410 DM festgesetzt.

Mit der Erinnerung vom 27. November 1995 beantragt der Erinnerungsführer, die Kosten des Verfahrens der Stadt X aufzuerlegen. Weitere Einwendungen hat er auch auf das Schreiben des Kostenbeamten vom 4. Dezember 1995 hin nicht erhoben.

Der Vertreter der Staatskasse (Erinnerungsgegner) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Erinnerung ist zulässig.

Für den Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 5 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist weder eine Frist noch eine bestimmte Form vorgesehen. Darüber hinaus besteht auch kein Vertretungszwang (§ 5 Abs. 5 GKG; BFH-Beschluß vom 24. September 1986 VI E 2/86, BFH/NV 1987, 732).

2. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.

Der Erinnerungsführer hat gegen die Kostenberechnung selbst keine Einwendungen erhoben. Vielmehr hat er -- wie schon im Revisionsverfahren, dort allerdings bezüglich der Landesjustizkasse Y -- beantragt, die Verfahrenskosten der Stadt X aufzuerlegen.

Eine Abänderung der rechtskräftigen Kostenentscheidung des erkennenden Senats in dem dem Kostenansatz zugrundeliegenden Beschluß vom 28. September 1995 kann indessen nicht mit der Erinnerung geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 1994 VII E 20/93, BFH/NV 1994, 733; vom 9. Februar 1989 VIII E 1/88, BFH/NV 1990, 385).

Der Kostenansatz läßt auch im übrigen nach Aktenlage keinen Rechtsfehler erkennen. Die Kostenrechnung ist im Erinnerungsverfahren vollständig von Amts wegen nachzuprüfen (vgl. BFH-Beschluß vom 12. Juli 1991 VIII E 2/91, BFH/NV 1992, 54 m. w. N.). Der vom Kostenbeamten zugrunde gelegte Gesamtstreitwert von 8000 DM ist nicht zu beanstanden.

Der Erinnerungsführer hat im Revisionsverfahren keinen bezifferten Antrag i. S. von § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG gestellt. Er hat keinerlei Rügen bezüglich der zugrundeliegenden Gewinnfeststellungsbescheide für 1978 und 1979 erhoben, sondern ausschließlich begehrt, die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens und des Revisionsverfahrens der Landesjustizkasse Y aufzuerlegen. Der Streit ging somit nicht -- auch nicht mittelbar -- um einen ziffernmäßig bestimmbaren Betrag. Das Vorbringen bietet für das Revisionsverfahren bezüglich des Streitgegenstandes auch keine genügenden Anhaltspunkte zur Bezifferung des Streitwertes.

Der Kostenbeamte ist deshalb zu Recht mangels genügender Anhaltspunkte von dem Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ausgegangen (vgl. BFH-Beschluß vom 23. November 1994 II R 54/90, BFH/NV 1995, 633 m. w. N.).

Liegt eine objektive Klagenhäufung -- wie im Streitfall -- vor, so ist ein Gesamtstreitwert zu bilden (analog § 5 der Zivilprozeßordnung i. V. m. § 155 der Finanzgerichtsordnung; BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 1990 IX R 7/88, BFH/NV 1991, 56; vom 18. Juni 1969 I B 8/69, BFHE 96, 153, BStBl II 1969, 587). Der Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ist seinerseits jedoch keine starre Größe. Liegt die Bedeutung des Antrages in ihrem Wert erkennbar über oder unter dem Betrag, ist der Streitwert nach der Grundregel in § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG entsprechend höher oder niedriger festzusetzen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 1989 VII S 25/89, BFH/NV 1990, 520; vom 24. Oktober 1989 VII S 17/89, BFHE 158, 208, BStBl II 1990, 75, 76).

Soweit die Kostenstelle den Auffangstreitwert für jedes Streitjahr von 8 000 DM auf 4 000 DM ermäßigt hat, hält sich dies angesichts der unsubstantiierten Angriffe im Revisionsverfahren im zulässigen Schätzungsrahmen und ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Gerichtskosten ergeben sich nach § 11 Abs. 1 GKG i. V. m. Anlage 1 Nr. 3130. Auslagen waren neben den Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, gemäß Teil 9 Abs. 2 des Kostenverzeichnisses nicht zu erheben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423582

BFH/NV 1996, 575

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