Entscheidungsstichwort (Thema)

DBA-Italien (alt) - Berechnung der steuerfreien Einkünfte

 

Leitsatz (NV)

1. Zahlt ein Arbeitgeber das Gehalt für eine nur stundenweise ausgeübte Tätigkeit, so muß in logischer Fortführung des BFH-Urteils vom 29. 1. 1986 I R 22/85, BFHE 146, 132, BStBl II 1986, 479, auf die ,,vereinbarte Arbeitszeit" abgestellt werden.

2. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist zu verneinen, wenn die zu klärende Rechtsfrage ausgelaufenes Recht betrifft.

 

Normenkette

DBA ITA Art. 7 Abs. 1 S. 1, Art. 11 Nr. 1 Buchst. D; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Stewardeß, begehrte bei der Einkommensteuer 1986 die Freistellung der anläßlich von Italienaufenthalten erzielten Einkünfte. Dabei entstand Streit über die Behandlung der sog. Bodenzeiten. Das FA bezog die Bodenzeiten nicht in die Berechnung der steuerfreien Einkünfte mit ein. Einspruch und Klage hatten in diesem und anderen Punkten keinen Erfolg. Der BFH wies die auf Divergenz und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Es ist weder eine Divergenz gegeben, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

1. Das Finanzgericht (FG) ist nicht von BFHE 146, 132, BStBl II 1986, 479 abgewichen. Der erkennende Senat hat a. a. O. nicht schlechthin auf die Aufenthaltstage in Italien abgestellt. Er hat vielmehr die ,,vereinbarten Arbeitstage" herangezogen, ,,an denen sich der Arbeitnehmer tatsächlich in Italien aufhält" (vgl. II. 3. c der Entscheidungsgründe). Zu den ,,vereinbarten Arbeitstagen" hat der Senat nur die Tage gerechnet, an denen der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen sich verpflichtet und für die der Arbeitgeber das Gehalt bezahlt. Zahlt der Arbeitgeber das Gehalt für eine nur stundenweise ausgeübte Tätigkeit, so muß in logischer Fortführung der getroffenen Entscheidung an die Stelle der ,,vereinbarten Arbeitstage" die ,,vereinbarte Arbeitszeit" gesetzt werden. Zählen die Bodenzeiten - wie vom FG mit Bindungswirkung für das Revisionsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) nicht zu der ,,vereinbarten Arbeitszeit", so kann auf sie kein Gehalt entfallen, das nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. d des Doppelbesteuerungsabkommens - DBA - Italien (alt) steuerbefreit sein könnte.

Die Sache hat insoweit auch keine grundsätzliche Bedeutung.

Zwischen der Bundesrepublik Deutschlang (Bundesrepublik) und Italien wurde am 18. Oktober 1989 ein neues DBA (Italien - neu -) unterzeichnet. Das Gesetzgebungsverfahren zum DBA-Italien (neu) ist in der Bundesrepublik abgeschlossen. Das DBA findet auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit rückwirkend zum 1. Januar 1990 Anwendung. Nach Art. 15 Abs. 2 DBA-Italien (neu) findet eine Freistellung von Einkünften bei nur kurzfristigen Italienaufenthalten nicht mehr statt. Damit ist Art. 7 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. d DBA-Italien (alt) ausgelaufenes Recht. Nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte hat eine Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Entscheidung durch das Revisionsgericht für die Zukunft noch richtungsweisend sein kann. Daran fehlt es regelmäßig, wenn die zu klärende Rechtsfrage ausgelaufenes Recht betrifft (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Februar 1979 V B 28/78, BFHE 127, 81, BStBl II 1979, 274; Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Rdnr. 12). Anhaltspunkte dafür, daß im Streitfall ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, sind nicht vorgetragen.

2. Das FG hat seine Entscheidung darauf gestützt, daß die Klägerin die Wohnung in X (Inland) nicht nur vorübergehend gemietet hatte und nicht umzugsbereit war. Dem hält die Klägerin nur neuen (nicht festgestellten) Sachvortrag entgegen. Danach soll die Klägerin die Wohnung doch nur vorübergehend gemietet haben. Außerdem sollen die andernfalls angefallenen Hotelkosten noch höher gewesen sein. Der neue Sachvortrag kann jedoch in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden. Damit ist der BFH daran gehindert, auf ihn seine Entscheidung zu stützen. Dann aber kann in der Hauptsache über die Rechtsfrage, deren grundsätzliche Bedeutung mit der Beschwerde geltend gemacht wird, nicht entschieden werden.

3. Die Klägerin behauptet in der Beschwerdebegründung für das Streitjahr 1986 eine ausschließlich berufliche Nutzung der Kreditkarte. Hiervon ausgehend habe die Entscheidung über den Werbungskostencharakter der Aufwendungen grundsätzliche Bedeutung. Das FG hat demgegenüber festgestellt, daß die Klägerin die ausschließlich berufliche Nutzung der Kreditkarte für das Streitjahr nicht nachgewiesen habe. Hiervon ausgehend kann es zu einer Entscheidung über die Rechtsfrage, deren grundsätzliche Bedeutung die Klägerin in der Beschwerdebegründung geltend gemacht hat, im Revisionsverfahren nicht kommen.

4. Für den Abzug der Anschaffungskosten (Schuhe) behauptet die Klägerin zwar allgemein eine Divergenz von BFHE 163, 285, BStBl II 1991, 348. Sie hat jedoch in der Beschwerdebegründung den Rechtssatz nicht dargelegt, den der BFH, a. a. O., aufgestellt haben und von dem das FG in der Vorentscheidung abgewichen sein soll. Ebensowenig ist die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage schlüssig vorgetragen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist deshalb in diesem Punkt nicht ordnungsgemäß begründet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

 

Fundstellen

BFH/NV 1992, 646

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