Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Kosten bei Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Bei Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde werden keine Kosten erhoben.

 

Normenkette

FGO § 125 Abs. 1, § 135; GKG KV

 

Gründe

Durch Beschluss vom 16. Mai 2000 2 V 591/00 hatte das Finanzgericht festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, und die Kosten des Verfahrens dem nach seiner Ansicht vollmachtlos aufgetretenen Steuerberater … auferlegt. Die von den Steuerberatern … namens der Erbengemeinschaft … dagegen eingelegte Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 28. Juni 2001 zurückgenommen. Das Verfahren war daher einzustellen (entsprechend § 125 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).

Kosten für das Beschwerdeverfahren fallen nicht an, weil bei der Rücknahme einer Beschwerde ―wie sich aus Nrn. 3400 bis 3402 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes) ergibt― mit Ausnahme einer solchen nach § 114 FGO keine Gebühr erhoben wird (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. März 1984 IX B 52/83, juris).

 

Fundstellen

Haufe-Index 635872

BFH/NV 2001, 1602

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