Leitsatz

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer pauschal mit 25 % erheben, wenn er Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zuwendet; diese Möglichkeit besteht jedoch nicht bei Verzehrgutscheinen, die der Arbeitgeber im Nachgang einer Feier an die verhinderten Arbeitnehmer ausgibt.

 

Sachverhalt

Anlässlich des 100-jährigen Firmenjubiläums veranstaltete der Arbeitgeber ein Betriebsfest für seine Mitarbeiter. Einige Arbeitnehmer konnten nicht an der Feier teilnehmen, da sie für Notdienste eingesetzt waren. An diese Personen gab der Arbeitgeber "Gutscheine über 70 Eur" als Ersatz für die entgangene Bewirtung aus. Die Arbeitnehmer konnten den Gutschein zusammen mit einem beliebigen Bewirtungsbeleg beim Arbeitgeber vorlegen und erhielten ihre Kosten dann bis zu maximal 70 EUR erstattet. Der Arbeitgeber pauschalierte die Lohnsteuer für die Zuwendung mit 25 % (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

 

Entscheidung

Die Voraussetzungen für eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG liegen nicht vor. Die Gutscheine wurden nicht - wie gesetzlich gefordert - aus Anlass der Betriebsveranstaltung zugewendet, sondern anstelle der Teilnahme an den Feierlichkeiten. Unerheblich ist, dass die begünstigten Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen der Feier fernblieben. Der Entlohnungscharakter der Wertgutscheine wird nicht durch das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung des Notdienstes verdrängt.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Zuwendung nur durch eine Betriebsveranstaltung veranlasst, wenn sie den Rahmen und das Programm der Veranstaltung betrifft, nicht aber wenn sie lediglich "bei Gelegenheit" einer Betriebsveranstaltung gewährt wird[1]. Im Urteilsfall war der Anlass für die Gutscheinausgabe nicht die Betriebsveranstaltung an sich, sondern die Nicht-Teilnahme der Arbeitnehmer.

 

Hinweis

Vorliegend kam die Pauschalierung wegen des fehlenden Veranlassungszusammenhangs nicht in Betracht. In der Praxis scheitert eine Pauschalierung häuft auch daran, dass die Veranstaltung nicht als Betriebsveranstaltung i. S. des § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG anerkannt wird. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Veranstaltung nicht allen Arbeitnehmern offen steht, z. B. bei einer Abendveranstaltung, an der nur Führungskräfte teilnehmen können[2].

Die Revision wurde eingelegt (BFH: VI R 81/10).

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 24.09.2010, 8 K 2633/08

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