Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifgeltung im Beitrittsgebiet
Orientierungssatz
Hinweise des Senats:
Fortsetzung der ständigen Rechtsprechung des Senats zum Geltungsbereich des BAT-O)
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Berlin vom 6. November 1997 - 16 Sa 103/97 -
aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Berlin vom 21. April 1997 - 86 Ca 37493/96 -
abgeändert und die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin über den 1. Juni 1996 hinaus die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags vom 23. Februar 1961 (BAT) oder des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 Anwendung finden, sowie über einen Bereicherungsanspruch der Beklagten.
Die Klägerin war seit 1973 beim Patentamt der DDR in Ostberlin beschäftigt und wurde im Oktober 1990 von der Beklagten in den Bereich des Deutschen Patentamts übernommen. Sie wurde in einem Dienstgebäude im ehemaligen Ostberlin weiterbeschäftigt. Im Änderungsvertrag vom 20. Juni 1991 haben die tarifgebundenen Parteien die Anwendung des BAT-O vereinbart. Ab Juli 1991 erhielt die Klägerin Vergütung nach VergGr. VIII der Anlage 1 a zum BAT-O. Ab dem 24. März 1992 wurde die Klägerin vertretungsweise "bis auf weiteres" als Bürosachbearbeiterin im Referat - im ehemaligen Westberlin beschäftigt. Auf ihre Bewerbung hin wurde ihr die im Dienstgebäude in der G Straße im ehemaligen Westberlin gelegene Stelle zunächst zur Einarbeitung unter Anrechnung der Zeit seit dem 24. März 1992 übertragen. Unter dem 5. Oktober 1992 wurden ihr vom Dienststellenleiter die "Aufgaben und Tätigkeiten einer Bürosachbearbeiterin ... im Referat " mit Wirkung ab 1. Oktober 1992 auf Dauer zugewiesen. Die Eingruppierung erfolgte nach VergGr. V c BAT-O.
Mit Schreiben vom 19. Februar 1993 teilte der Dienststellenleiter der Klägerin folgendes mit:
"Betr.: Anwendung von Westtarifverträgen auf Arbeitnehmer
aus hier: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Juli
1992 - 6 AZR 12/92 -
...
Sehr geehrte Frau E ,
aufgrund des mir am 15. Januar 1993 zugegangenen Erlasses des
Bundesministers der Justiz vom 6. Januar 1993 teile ich Ihnen mit,
daß Ihr Arbeitsverhältnis dem BAT-West unterliegt. Dies hat u. a.
zur 1. Ihre Vergütung bemißt sich rückwirkend zum Zeitpunkt der
Aufnahme einer dauernden Tätigkeit im Tarifgebiet West (DG G
Straße), dem 24. März 1992, nach dem BAT-West (100 %). Eine
entsprechende Nachzahlung wird in den nächsten Monaten
erfolgen.
2. Ihre wöchentliche Arbeitszeit reduziert sich rückwirkend
zum 18. Januar 1993 auf 38,5 Stunden. Ein Ausgleich bezüglich
der in der Vergangenheit geleisteten längeren wöchentlichen
Arbeitszeit findet nicht statt.
3. Sie werden von Amts wegen ebenfalls rückwirkend zum 24.
März 1992 zur Zusatzversorgung (VBL-Leistungen) angemeldet.
Für die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten im
Beitrittsgebiet vor dem 24. März 1992 werden die künftigen
tariflich und satzungsrechtlich zu erwartenden
Zusatzversorgungsregelungen maßgebend sein.
..."
Mit Wirkung vom 1. März 1994 wurde die Klägerin dem Referat im Dienstgebäude -Straße im ehemaligen Ostberlin zugewiesen, und zwar zunächst bis zum 30. September 1994, später "bis auf weiteres". Die Beklagte gewährte der Klägerin zunächst weiterhin Leistungen nach BAT. Wegen einer Aufgabenerweiterung erhielt die Klägerin ab dem 1. Dezember 1994 eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zur Vergütungsgruppe V b. Mit Schreiben vom 28. August 1995 teilte der Dienststellenleiter der Klägerin mit, sie erhalte ab dem 1. Oktober 1995 Vergütung nach VergGr. V b Fallgr. 1 c BAT.
Mit Schreiben vom 10. Juni 1996 teilte die Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats aus den Urteilen vom 23. Februar 1995 (- 6 AZR 697/94 - richtig: - 6 AZR 667/94 - BAGE 79, 224) und vom 26. Oktober 1995 (- 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, sog. "Feuerwehrurteil") mit, daß ihr Arbeitsverhältnis seit der Rückkehr in das östliche Tarifgebiet wieder den Vorschriften des BAT-O unterliege. Aus technischen Gründen werde noch in den Monaten Juni und Juli 1996 das Gehalt in Höhe der BAT-Vergütung ausgezahlt. Die Klägerin müsse jedoch damit rechnen, daß die überzahlten Beträge von 728,19 DM brutto monatlich gegen die nachfolgenden Gehaltszahlungen aufgerechnet würden. Außerdem machte die Beklagte die Rückzahlung der in den Monaten Dezember 1995 bis Mai 1996 überzahlten Beträge unter Berücksichtigung der Ausschlußfrist des § 70 BAT-O geltend. In der Folgezeit forderte die Beklagte die Klägerin zur Rückzahlung des Nettodifferenzbetrages von 1.783,74 DM auf. Diesen Maßnahmen widersprach die Klägerin und verlangte - vergeblich - ihre Umsetzung in das Dienstgebäude in der G Straße im ehemaligen Westberlin.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auf ihr Arbeitsverhältnis finde auch über den 1. Juni 1996 hinaus der BAT Anwendung. Durch die ab Oktober 1992 erfolgte, auf Dauer geplante Übertragung der Tätigkeit einer Bürosachbearbeiterin im Referat im ehemaligen Westberlin sei der Bezug des Arbeitsverhältnisses zum Beitrittsgebiet endgültig verloren gegangen. Außerdem seien die in diesem Zusammenhang erfolgten Mitteilungen der Beklagten als vertragliche Zusicherung der dauerhaften Gewährung von Leistungen nach westlichem Tarifrecht, auch nach einer Rückversetzung in das östliche Tarifgebiet, zu werten. Auch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sei die Beklagte verpflichtet, auf ihr Arbeitsverhältnis weiterhin westliches Tarifrecht anzuwenden, denn die Beklagte gewähre auch Angestellten, die im ehemaligen Westberlin eingestellt worden seien und nunmehr im ehemaligen Ostberlin beschäftigt würden, Leistungen nach BAT. Dies gelte zum Stichtag 1. Juni 1996 für 12 Arbeitnehmer der Dienststelle der Klägerin. Außerdem habe die Beklagte zum 1. Juni 1996 zwei Erinnerungsprüfer neu eingestellt und mit ihnen die Anwendung des BAT vereinbart. Schließlich verstoße die Umsetzung in das östliche Tarifgebiet im März 1994 gegen § 12 Abs. 2 BAT und § 75 Abs. 1 Ziff. 4 a BPersVG, da sie gegen die Umsetzung protestiert und die Beklagte die Maßnahme ohne Zustimmung des Personalrats vorgenommen habe.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, daß auf das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis auch über den 1. Juni 1996 hinaus
uneingeschränkt der BAT (West) sowie die diesen ergänzenden
und ändernden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung
Anwendung finden;
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, sie über
den 1. Juni 199hinaus bei der Versorgungsanstalt des Bundes
und der Länder (VBL) zu versichern bzw. sie im
Versicherungsfall so zu stellen, als wäre sie über den 1. Juni
1996 hinaus bei der VBL versichert gewesen;
3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an sie
seit dem 1. Juni 1996 den sich aus der Vergütung nach der
VergGr. V b der Anl. 1 a zum BAT-O und der Vergütung nach der
VergGr. V b der Anl. 1 a zum BAT (West) ergebenden monatlichen
Bruttodifferenzbetrag zu zahlen sowie den sich daraus
ergebenden Nettodifferenzbetrag monatlich mit Beginn des auf
den Fälligkeitstermin jeweils folgenden Monats mit 4 % zu
verzinsen;
4. festzustellen, daß der Beklagten für den Zeitraum vom 1.
Dezember 1995 bis zum 31. Mai 1996 keine
Rückforderungsansprüche gegenüber ihr in Höhe von insgesamt
1.783,74 DM netto zustehen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis der Klägerin richte sich nach deren Rückkehr in das östliche Tarifgebiet nach den Bestimmungen des BAT-O. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere aus dem Urteil vom 23. Februar 1995 (- 6 AZR 667/94 - BAGE 79, 224) und dem sog. "Feuerwehrurteil" vom 26. Oktober 1995 (- 6 AZR 125/95 - aaO). Eine vom Tarifrecht losgelöste vertragliche Zusage auf Gewährung von Leistungen nach BAT sei der Klägerin nicht erteilt worden. Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne sie sich nicht berufen. Die beiden zum 1. Juni 1996 neu eingestellten Prüfer sowie ein Großteil der von der Klägerin benannten Mitarbeiter würden im Beamtenverhältnis beschäftigt und seien deshalb mit der Klägerin nicht vergleichbar.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung, nachdem die Klägerin die Klaganträge Ziff. 2 und 3 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hatte, zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Klageabweisung.
A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin finde auch nach ihrer Rückkehr in das östliche Tarifgebiet der BAT Anwendung. Nach § 1 Abs. 1 BAT und BAT-O erfaßten diese Tarifverträge Angestellte des Bundes, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, wo sie arbeiteten. Der Arbeitsort spiele allerdings insofern eine Rolle, als der BAT-O die speziellere Regelung für die Arbeitsverhältnisse sei, die in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages (im folgenden: EV) genannten Gebiet begründet seien. Ein Arbeitsverhältnis sei im Beitrittsgebiet begründet, wenn der ursprüngliche, auf Dauer angelegte Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet liege und wenn der dadurch hergestellte räumliche Bezug zum Beitrittsgebiet gegenwärtig noch vorhanden sei. Ein solcher Bezug zum Beitrittsgebiet habe im Falle der Klägerin zwar ursprünglich bestanden. Er sei jedoch verloren gegangen, als sich die Klägerin auf den Dienstposten im ehemaligen Westberlin beworben habe und ihr dieser nach erfolgreicher Einarbeitung auf Dauer übertragen worden sei. Der räumliche Bezug eines Arbeitsverhältnisses zum Beitrittsgebiet werde endgültig gelöst, wenn der Arbeitnehmer in das westliche Tarifgebiet zur Arbeitsleistung auf Dauer entsandt werde und der Arbeitgeber dabei nicht die Absicht äußere, ihn zu irgendeinem, sei es auch unbestimmten, zukünftigen Zeitpunkt in das Beitrittsgebiet zurückzuversetzen. Ein solcher Arbeitnehmer unterscheide sich durch nichts mehr von einem Arbeitnehmer, der von vornherein im westlichen Tarifgebiet eingestellt worden sei und dort seine Arbeit aufgenommen habe. Auf dessen Arbeitsverhältnis finde jedoch, da es nicht im Beitrittsgebiet begründet sei, auch bei einem Einsatz im östlichen Tarifgebiet weiterhin westliches Tarifrecht Anwendung. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung dieser beiden Arbeitnehmergruppen bestehe nicht.
B. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin unterfällt nach ihrer Rückkehr in das ehemalige Ostberlin wieder dem Geltungsbereich des BAT-O. Durch ihren Einsatz im ehemaligen Westberlin ist der Bezug des Arbeitsverhältnisses zum Beitrittsgebiet entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht endgültig verlorengegangen. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kann die Klägerin nicht die Anwendung des BAT auf ihr Arbeitsverhältnis verlangen. Die Klägerin ist daher verpflichtet, der Beklagten die von Dezember 1995 bis Mai 1996 gezahlte Differenz zwischen der Vergütung nach BAT und BAT-O in Höhe von 1.783,74 DM netto zurückzuzahlen.
I. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wird seit ihrer Rückkehr auf den Arbeitsplatz im ehemaligen Ostberlin vom Geltungsbereich des BAT-O erfaßt.
1. Nach § 1 Abs. 1 Buchst. a BAT-O gilt dieser Tarifvertrag für Arbeitnehmer des Bundes, die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Angestellte) und deren Arbeitsverhältnisse in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet begründet sind.
2. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Sie übt eine der Rentenversicherung der Angestellten unterliegende Beschäftigung bei der Beklagten aus. Ihr Arbeitsverhältnis ist im Beitrittsgebiet begründet.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu § 1 BAT-O und zu gleichlautenden Tarifbestimmungen ist ein Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet begründet, wenn dort der Grund der Entstehung des Arbeitsverhältnisses liegt und der Bezug zum Beitrittsgebiet gegenwärtig noch besteht. Wird ein Arbeitnehmer für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt und wird er auf unbestimmte Zeit dort beschäftigt, sind diese Voraussetzungen gegeben (BAG 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 - BAGE 76, 57; 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 - BAGE 78, 108). Für den gegenwärtigen Bezug zum Beitrittsgebiet ist grundsätzlich die Lage des Arbeitsplatzes entscheidend (BAG 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 - BAGE 76, 57, 61; 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 - BAGE 78, 108, 112; 23. Februar 1995 - 6 AZR 614/94 - BAGE 79, 215, 217; 20. März 1997 - 6 AZR 10/96 - BAGE 85, 322, 327 f.; 25. Juni 1998 - 6 AZR 515/97 - AP TV Arb Bundespost § 1 Nr. 2 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung, zu II 1 a der Gründe und - 6 AZR 475/96 - AP TV Arb Bundespost § 1 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 12, zu II 2 b bb der Gründe). Wird ein Arbeitnehmer, der für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt wurde, vorübergehend auf nicht absehbare Zeit im Geltungsbereich westlichen Tarifrechts beschäftigt, findet für die Dauer dieser Tätigkeit westliches Tarifrecht Anwendung. Nach Rückkehr auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet unterfällt das Arbeitsverhältnis wieder dem östlichen Tarifrecht (BAG 23. Februar 1995 - 6 AZR 667/94 - BAGE 79, 224; 21. September 1995 - 6 AZR 151/95 - AP BAT-O § 1 Nr. 6, zu III 2 der Gründe; 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, 209; 20. März 1997 - 6 AZR 10/96 - BAGE 85, 322, 329 und 25. Juli 1998 - 6 AZR 515/97 -, aaO, zu II 1 c der Gründe). Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gilt dies auch dann, wenn der Einsatz des Angestellten im westlichen Tarifgebiet auf Dauer beabsichtigt war. Dies hat der erkennende Senat bereits durch Urteil vom 23. Februar 1995 (- 6 AZR 667/94 - BAGE 79, 224) zur gleichlautenden Bestimmung in § 1 TV Ang-O entschieden. Der Wortlaut des BAT enthält keinen Hinweis darauf, daß seine gegenüber dem BAT-O günstigeren Arbeitsbedingungen weitergelten sollen, wenn der Arbeitsort wieder im räumlichen Geltungsbereich des BAT-O liegt, der Angestellte also wieder alle Voraussetzungen dieses Tarifvertrags erfüllt. Auch nach Sinn und Zweck des BAT kann nicht davon ausgegangen werden, daß sich sein Geltungsbereich in diesen Fällen auf das Beitrittsgebiet erstreckt. Der BAT gilt nur in den alten Bundesländern. Die Erstreckung der dort für den öffentlichen Dienst bestehenden Arbeitsbedingungen auf das Beitrittsgebiet hängt von einer ausdrücklichen Vereinbarung der Tarifvertragsparteien ab (Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 der Anl. I zum EV). Bis zu dieser - bisher nicht vereinbarten - Erstreckung gilt nach dem Willen der Tarifvertragsparteien im Beitrittsgebiet der BAT-O, der gegenüber dem BAT ungünstigere Arbeitsbedingungen vorsieht. Zweck des BAT-O ist es, den im Verhältnis zu den alten Bundesländern ungünstigeren wirtschaftlichen Bedingungen der neuen Bundesländer Rechnung zu tragen, in denen die Kosten für die dort gelegenen Arbeitsplätze entstehen. Dieses Regelungsziel verbietet es, darauf abzustellen, daß der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BAT-O erfüllende Angestellte bisher im Geltungsbereich des BAT gearbeitet hat (Senatsurteil vom 23. Februar 1995, aaO, zu II 3 der Gründe).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Entgegen der vom Landesarbeitsgericht offenbar vertretenen Auffassung verstößt diese Auslegung der tariflichen Regelung nicht gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Das Landesarbeitsgericht meint, ein Arbeitnehmer mit im Beitrittsgebiet begründetem Arbeitsverhältnis, der dauerhaft auf einem Arbeitsplatz im westlichen Tarifgebiet beschäftigt wird, unterscheide sich durch nichts mehr von einem Arbeitnehmer, der von vornherein für eine Tätigkeit in den alten Bundesländern eingestellt wurde. Dabei verkennt das Landesarbeitsgericht, daß der Geltungsbereich des BAT-O zwar an die Lage des Arbeitsplatzes anknüpft, für die Tarifgeltung aber neben dem gegenwärtigen Bezug zum Beitrittsgebiet auch entscheidend ist, ob der Angestellte für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt wurde, denn § 1 Abs. 1 BAT-O stellt darauf ab, ob das Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet begründet ist. Dies ist der Fall bei Arbeitnehmern, die ursprünglich für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt wurden, und zwar auch dann, wenn sie später auf nicht absehbare Zeit oder dauerhaft im westlichen Tarifgebiet eingesetzt werden. Dadurch unterscheidet sich ein solcher Angestellter von Arbeitnehmern, die von vornherein für eine Tätigkeit in den alten Bundesländern eingestellt wurden. Darauf, ob der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer anläßlich der Übertragung der Tätigkeit außerhalb des Beitrittsgebiets die Absicht geäußert hat, ihn u.U. später wieder in das Beitrittsgebiet zurückzuversetzen, kommt es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht an. Für ein solches subjektives Tarifmerkmal läßt sich aus der genannten Tarifnorm nicht herleiten. Der Bezug eines solchen Arbeitsverhältnisses zum Beitrittsgebiet geht auch bei einem auf Dauer beabsichtigten Einsatz im westlichen Tarifgebiet nicht endgültig verloren, denn die für die Tarifgeltung nach Rückkehr maßgebliche Begründung des Arbeitsverhältnisses im Beitrittsgebiet ändert sich dadurch nicht, weil dann beide Auslegungskomponenten dieses Tarifbegriffs im Sinne der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats wieder vorliegen.
Daß die Schaffung ungünstigerer Arbeitsbedingungen für das Beitrittsgebiet durch den Abschluß des BAT-O mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats seit dem sog. "Posturteil" vom 30. Juli 1992 (- 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68).
Die Tarifvertragsparteien haben im Rahmen der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie die Befugnis, für ihre Mitglieder die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu regeln. Dabei steht ihnen ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Bei ihrer Normsetzung haben sie jedoch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten, der es verbietet, gleiche Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln (vgl. BAG 15. Januar 1955 - 1 AZR 305/54 - BAGE 1, 258, 260 ff.; 20. April 1977 - 4 AZR 732/75 - BAGE 29, 122; 13. November 1985 - 4 AZR 234/84 - BAGE 50, 133, 141 ff. und 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68). Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung liegt vor, wenn sich für die vorgenommene Differenzierung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund nicht finden läßt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtung die Regelung als willkürlich anzusehen ist (vgl. BVerfG 23. Oktober 1951 - 1 BvG 1/51 - BVerfGE 1, 14, 52; 19. Juli 1972 - 2 BvL 7/71 - BVerfGE 33, 367, 384 und 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39, 58). Die Tarifvertragsparteien brauchen angesichts der ihnen eingeräumten weitgehenden Gestaltungsfreiheit nicht die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung zu wählen, vielmehr genügt es, wenn sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt (BVerfG 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3, 58, 135; 12. April 1972 - 2 BvR 704/70 - BVerfGE 33, 44, 51; 26. März 1980 - 1 BvR 121, 122/76 - BVerfGE 54, 11, 25 f.; 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39, 58; 8. April 1987 - 2 BvR 909/82 ua. - BVerfGE 75, 108, 157; BAG 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68).
Die Arbeitsbedingungen nach dem BAT-O sind ungünstiger als die Arbeitsbedingungen nach dem BAT. Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung liegt in den von den Tarifvertragsparteien ungünstiger eingeschätzten wirtschaftlichen Bedingungen im Beitrittsgebiet gegenüber denjenigen in den alten Bundesländern. Die Tarifvertragsparteien sind rechtlich nicht gehindert, regional unterschiedliche Arbeitsbedingungen zu vereinbaren, um unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Von dieser Befugnis haben sie durch die Schaffung unterschiedlicher Arbeitsbedingungen für das Beitrittsgebiet gegenüber den alten Bundesländern auf der Grundlage des Einigungsvertrages und im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie Gebrauch gemacht (BAG 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68).
b) Der Grund für die Entstehung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin lag im Beitrittsgebiet. Es bestand bereits seit 1973 zum Patentamt der DDR und wurde nach Herstellung der Einheit Deutschlands von der Beklagten fortgeführt. Der Bezug zum Beitrittsgebiet wurde durch den Einsatz der Klägerin im ehemaligen Westberlin entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht endgültig gelöst. Lediglich während der Dauer dieses Einsatzes fanden die Bestimmungen des BAT auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung. Nach ihrer Rückkehr in das Beitrittsgebiet gilt wieder der BAT-O.
II. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien hat die Klägerin nach ihrer Rückkehr in das ehemalige Ostberlin keinen Anspruch auf Anwendung des BAT.
1. Im Arbeitsvertrag vom 20. Juni 1991 haben die Parteien die Anwendung des BAT-O vereinbart.
2. Durch die nachfolgenden vertraglichen Abreden ist keine Vereinbarung der Parteien dahingehend zustande gekommen, daß auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin unabhängig vom Vorliegen der dafür erforderlichen tariflichen Voraussetzungen die Bestimmungen des BAT, gegebenenfalls übertariflich, anzuwenden sind. Eine Zusage dieses Inhalts kann weder dem Schreiben der Beklagten vom 19. Februar 1993 noch den Schreiben vom 22. September 1992, vom 5. Oktober 1992, vom 21. Dezember 1992 und vom 28. August 1995 entnommen werden.
a) Zwar obliegt die Auslegung von Willenserklärungen grundsätzlich dem Tatrichter. Das Landesarbeitsgericht hat eine Auslegung der in diesen Schreiben enthaltenen Willenserklärungen nicht vorgenommen, da es nach seiner Rechtsauffassung darauf nicht ankam. Einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht bedurfte es jedoch nicht. Der Senat kann die Auslegung selbst vornehmen, weil das Landesarbeitsgericht die dazu erforderlichen Feststellungen getroffen hat und weiterer Tatsachenvortrag der Parteien dazu nicht zu erwarten steht (vgl. BAG Urteil vom 28. Februar 1991 - 8 AZR 89/90 - BAGE 67, 279).
b) Gemäß §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mußte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Aufl., § 133 Rn. 9, mwN). Dabei ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen, ohne am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Bei der Vertragsauslegung sind somit zunächst die Vorstellungen der Erklärenden zugrundezulegen. Diese können aber nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie in der Erklärung selbst oder in den Begleitumständen bei Vertragsschluß einen wahrnehmbaren Ausdruck gefunden haben. Dabei kann auch auf die Interessenlage der vertragsschließenden Parteien und die Zwecke des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden (BAG 21. Oktober 1992 - 4 AZR 156/92 - AP BAT § 23 a Nr. 27, zu I 3 b der Gründe).
aa) Den Schreiben vom 22. September 1992, vom 5. Oktober 1992 und vom 21. Dezember 1992 kann bereits deshalb keine Zusage über die Gewährung von Leistungen nach BAT entnommen werden, weil diese Schreiben Vergütung nach BAT-O vorsehen.
bb) Auch mit dem Schreiben vom 19. Februar 1993 hat die Beklagte der Klägerin nicht die übertarifliche Gewährung von Leistungen nach BAT zugesagt.
In diesem Schreiben hat die Beklagte ausdrücklich auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats im sog. "Posturteil" vom 30. Juli 1992 (- 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68) Bezug genommen und der Klägerin mitgeteilt, daß ihr Arbeitsverhältnis ab dem 24. März 1992 dem BAT unterstellt werde. Im Posturteil hatte der Senat entschieden, daß auf im Beitrittsgebiet begründete Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die auf nicht absehbare Zeit im westlichen Tarifgebiet beschäftigt werden, für die Dauer des "Westeinsatzes" westliches Tarifrecht anzuwenden ist. Das Schreiben vom 19. Februar 1993 konnte daher - auch aus Sicht der Klägerin - nur als Wiedergabe der tariflichen Rechtslage verstanden werden und nicht als Zusage dahingehend, daß der BAT auf ihr Arbeitsverhältnis unabhängig davon Anwendung finden sollte, ob es dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrags unterliegt. Anders konnte sie das Schreiben auch deshalb nicht auffassen, weil sie als Arbeitnehmerin des öffentlichen Dienstes grundsätzlich davon ausgehen muß, daß ihr die Beklagte, die an die Vorgaben des Haushaltsrechts gebunden ist, nur die Leistungen gewähren will, zu denen sie gesetzlich oder tariflich verpflichtet ist und im Zweifel Normenvollzug gilt (BAG 24. März 1993 - 5 AZR 16/92 - BAGE 73, 1, 3; 18. Januar 1996 - 6 AZR 314/95 - AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 25 = EzA BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 5, zu III 3 der Gründe; 11. Juni 1997 - 10 AZR 724/95 - AP BMT-G II § 20 Nr. 6 = EzA TVG § 4 Eingruppierung Nr. 7, zu II 2 c der Gründe).
cc) Dem Schreiben vom 28. August 1995 sind ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß die Beklagte der Klägerin Vergütung nach BAT als übertarifliche Leistung gewähren wollte. Mit diesem Schreiben wurde der Klägerin die Höhergruppierung nach VergGr. V b Fallgr. 1 c BAT ab 1. Oktober 1995 mitgeteilt. Eine solche Mitteilung gibt - ebenso wie die nach § 22 Abs. 3 BAT erforderliche Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag - nur wieder, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht. Daraus folgt ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht zwangsläufig die Begründung eines eigenständigen, von der zutreffenden Eingruppierung unabhängigen vertraglichen Anspruchs auf die angegebene Vergütung. Mit dem Hinweis auf die tariflichen Bestimmungen bringt der Arbeitgeber zum Ausdruck, daß er die diejenige Vergütung gewähren will, die sich aus der Anwendung der tariflichen Bestimmungen ergibt. Daraus kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine eigenständige Vergütungsvereinbarung dahingehend entnommen werden, die angegebene Vergütung solle auch unabhängig von den tariflichen Bestimmungen, ggf. als übertarifliche Vergütung, gezahlt werden (BAG 23. August 1995 - 4 AZR 352/94 - ZTR 1996, 169; 8. August 1996 - 6 AZR 1013/94 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 46, zu II 1 a der Gründe).
III. Die Klägerin wird durch die Anwendung des BAT-O nach ihrer Rückkehr in das Beitrittsgebiet gegenüber anderen Angestellten der Beklagten nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt.
1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist (vgl. BVerfG 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 37, 58). Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Anders ist dies jedoch, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (st. Rspr., vgl. BAG 19. August 1992 - 5 AZR 513/91 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 102 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 52, zu II 3 a der Gründe; 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, 210 f.).
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, mit Angestellten gleichbehandelt zu werden, deren Arbeitsverhältnisse in den alten Bundesländern begründet sind und die im ehemaligen Ostberlin unter Weitergewährung von Leistungen nach BAT beschäftigt werden. Die Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber solchen Angestellten beruht nicht auf sachfremden Erwägungen der Beklagten.
Angestellte, deren Arbeitsverhältnisse in den alten Bundesländern begründet sind, unterfallen nicht dem Geltungsbereich des BAT-O, denn der Entstehungsgrund für ihre Arbeitsverhältnisse liegt nicht im Beitrittsgebiet. Sie wurden nicht für eine Tätigkeit in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet eingestellt, sondern für eine Tätigkeit in den alten Bundesländern. Deshalb gelten für sie ausschließlich die Bestimmungen des BAT, und zwar auch dann, wenn sie später - vorübergehend oder auf nicht absehbare Zeit - im Beitrittsgebiet beschäftigt werden.
3. Die Klägerin kann auch nicht verlangen, mit den beiden zum 1. Juni 1996 eingestellten Erinnerungsprüfern gleichbehandelt zu werden. Sie hat zwar vorgetragen, diese Erinnerungsprüfer seien "nach BAT neu eingestellt" worden. Demgegenüber hat die Beklagte dargelegt, daß diese beiden Mitarbeiter in einem Beamtenverhältnis stünden. Sollte letzteres der Fall sein, könnte sich die Klägerin nicht auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen. Die Anwendung dieses dem Arbeitsvertragsrecht angehörenden Rechtsgrundsatzes scheitert im Verhältnis von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes an dem grundsätzlich verschiedenen rechtlichen Status beider Beschäftigtengruppen (BAG 11. April 1979 - 4 AZR 567/77 - BAGE 31, 364). Würde es sich bei den beiden Erinnerungsprüfern um Angestellte handeln, käme ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nur dann in Betracht, wenn die Beklagte die Anwendbarkeit des BAT mit diesen Angestellten aufgrund eines generalisierenden Prinzips und nicht nur einzelfallbezogen vereinbart hätte. Dafür hat die Klägerin jedoch keinerlei Tatsachen vorgetragen.
IV. Der BAT ist im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht deshalb auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anzuwenden, weil die Zuweisung des Arbeitsplatzes im ehemaligen Ostberlin ab dem 1. März 1994 gegen § 12 Abs. 2 BAT oder § 75 Abs. 1 Ziff. 4 a BPersVG verstoßen hätte.
1. Nach § 12 Abs. 2 BAT kann dem Angestellten im dienstlichen, betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit seiner Zustimmung eine mindestens gleichbewertete Tätigkeit bei einer Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Tarifvertrags oder bei einer anderen öffentlichen Einrichtung zugewiesen werden.
Diese Regelung ist in Anlehnung an § 123 a BRRG durch den 66. Änderungstarifvertrag zum BAT vom 24. April 1991, gültig ab 1. April 1991, eingeführt worden. Sie trägt, ebenso wie § 123 a BRRG, dem verstärkten Bedürfnis zur Zusammenarbeit mit internationalen und supranationalen Organisationen und mit anderen Staaten Rechnung (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand: März 1999, § 12 Erl. 9). Sie erfaßt daher die Zuweisung von Angestellten zu Einrichtungen im Ausland oder zu ausländischen Einrichtungen im Inland. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes bei demselben inländischen Arbeitgeber, wie im Streitfall die Übertragung einer Tätigkeit bei der Beklagten im ehemaligen Ostberlin, unterfällt dieser Bestimmung nicht, was übrigens auch aus der gleichlautenden Bestimmung des § 12 Abs. 2 BAT-O zu schließen ist. Die Klägerin verkennt, daß dieser Arbeitsplatz im Geltungsbereich des BAT-O liegt und sie die Voraussetzungen dieses Tarifvertrags erfüllt, weil ihr Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet begründet ist (vgl. Senatsurteil 20. Mai 1999 - 6 AZR 602/97 - nv., zum gleichlautenden § 9 Abs. 6 Unterabs. 2 BMT-G II).
2. Die Zuweisung des Arbeitsplatzes im ehemaligen Ostberlin ab dem 1. März 1994 ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 75 Abs. 1 Ziff. 4 a BPersVG unwirksam.
Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat mitzubestimmen bei der Zuweisung eines Angestellten entsprechend § 123 a BRRG für eine Dauer von mehr als drei Monaten. Nach § 123 a BRRG kann einem Beamten im dienstlichen oder öffentlichen Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen werden. Die Vorschrift entspricht somit im wesentlichen § 12 Abs. 2 BAT. Da die Zuweisung des Arbeitsplatzes im ehemaligen Ostberlin keine Maßnahme in diesem Sinne darstellt, unterlag sie nicht der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 a BPersVG.
V. Die Klägerin kann daher seit ihrer Rückkehr in das Beitrittsgebiet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Anwendung des BAT auf ihr Arbeitsverhältnis verlangen. Deshalb stand ihr auch in der Zeit vom 1. Dezember 1995 bis zum 31. Mai 1996 lediglich Vergütung nach BAT-O zu. Sie hat daher den Differenzbetrag zur Vergütung nach BAT in unstreitiger Höhe von 1.783,74 DM netto ohne Rechtsgrund erlangt und ist deshalb gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB verpflichtet, diesen Betrag, den die Beklagte rechtzeitig innerhalb der sechsmonatigen Ausschlußfrist des § 70 BAT mit Schreiben vom 10. Juni 1996 geltend gemacht hat, an die Beklagte zurückzuzahlen.
C. Die Klägerin hat gemäß § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dr. Peifer Richtehat Erholungsurlaub
und kann daher
nicht unterzeichnen
Dr. Peifer
R. Kamm Söller
Fundstellen