Leitsatz

Eine geringfügig überschrittene Bandbreite der üblichen Zinssätze führt zu keiner verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Auch ist keine Teilung der Zinsspanne zwischen Gesellschaft und Gesellschafter erforderlich.

 

Sachverhalt

Eine GmbH erhielt von ihren Gesellschaftern jeweils Darlehen gewährt, die mit 10-12 % zu verzinsen waren. Diese Zinssätze waren der Betriebsprüfung zu hoch, obwohl ein Gesellschafter das gewährte Darlehen zu 10 % refinanziert hatte. Angemessen sei ein Mittelwert aus den Soll- und Habenzinsen, der übersteigende Betrag stelle eine vGA dar.

 

Entscheidung

Das FG hält die Klage der GmbH für begründet. Denn bei der Prüfung der Angemessenheit einer Verzinsung für ein Gesellschafterdarlehen kann nicht ausgegangen werden, dass sich Darlehensnehmer und Darlehensgeber die Spanne zwischen banküblichen Sollzinsen und Habenzinsen hälftig teilen. Das FG folgt damit der neueren BFH-Rechtsprechung, welche sich vielmehr für eine Bandbreite angemessener Zinsen ausspricht und den obersten Wert der Bandbreite akzeptiert.

Zudem sei eine Verzinsung nicht bereits dadurch unangemessen, dass die von der Bundesbank für vergleichbare Kredite veröffentlichten Jahresdurchschnittswerte überschritten werden. Vielmehr ist eine geringfügige Überschreitung der Obergrenze der Streubreite (im Sinne einer Bandbreite) noch hinzunehmen. Es liegt damit keine vGA vor.

 

Hinweis

Für die Praxis taugliche und auch gerichtsfeste Vergleichswerte für angemessene Zinssätze können der Homepage der Bundesbank (www.bundesbank.de) entnommen werden. Dort sind statistische Zeitreihen für verschiedene Finanzierungsarten abrufbar, die neben Durchschnittssätzen auch die Untergrenzen bzw. Obergrenzen der üblichen Bandbreite enthalten.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.02.2008, 3 K 307/01

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