rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit der Verzinsung von Gesellschafterdarlehen. Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei nur geringfügiger Überschreitung der Streubreite angemessener Zinssätze

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Verzinsung eines an eine GmbH ausgereichten Gesellschafterdarlehens kann angesichts der neueren BFH-Rechtsprechung nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich im Zweifel Darlehensnehmer und Darlehensgeber die Spanne zwischen banküblichen Sollzinsen und Habenzinsen hälftig teilen.

2. Die Verzinsung ist nicht bereits dann als unangemessen anzusehen, wenn sie die von der Bundesbank im Internet für vergleichbare Kredite im maßgeblichen Zeitraum veröffentlichten Jahresdurchschnittswerte überschreitet. Auch eine geringfügige Überschreitung der Obergrenze der Streubreite ist noch hinzunehmen, ohne dass dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt.

 

Normenkette

KStG 1996 § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.09.2008; Aktenzeichen I B 69-71/08)

 

Tenor

Die Bescheide vom 06. November 2000 über die gesonderten Feststellungen des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1997 und 31. Dezember 1998 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2001 werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Der Beklagte hat der Klägerin das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen und nach Rechtskraft der Entscheidung die Bescheide mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

Die bis zur mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 40 v.H. und der Beklagte zu 60 v.H. zu tragen; die seither entstandenen Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die im Jahr 1990 gegründete Klägerin betreibt einen Einzelhandel mit Computern. In den Streitjahren waren R., B. und M. zu je einem Drittel am Stammkapital der Klägerin beteiligt. Alle drei Gesellschafter sind zugleich zu Geschäftsführern bestellt.

In der Zeit vom 17. Januar 2000 bis zum 27. April 2000 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Hierbei vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung mit der Grundstücksgemeinschaft B., M., R. erfüllt seien. An dieser Grundstücksgemeinschaft sind die drei Gesellschafter der Klägerin mit ihren Ehefrauen zu gleichen Teilen beteiligt. Die Grundstückgemeinschaft vermietete an die Klägerin ein Gebäude, in den sich ihre Lagerräume, die Werkstatt, Verkaufsräume, Büroräume und der Testschulungsraum der Klägerin befinden.

Des Weiteren stellte der Prüfer fest, dass die Gesellschafter in den Streitjahren der Klägerin Darlehen ausreichten, die mit einem Zinssatz von 10 bis 12 v.H. verzinst wurden. Angemessen sei jedoch ein Mittel aus den gültigen Soll- und Habenzinsen. Der Prüfer bezog sich auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in BStBl II 1990, 649 und in BStBl II 1994, 725. Hinsichtlich der Differenzbeträge nahm der Prüfer verdeckte Gewinnausschüttungen an (1996: 11.591,40 DM, 1997: 8.623,55 DM; 1998: 10.456,08 DM). Wegen der Zusammenstellung der einzelnen Darlehensverträge wird auf Bl. 115 ff. der Bp-Arbeitsakte verwiesen. Die vom Prüfer vorgenommene Berechnung des angemessenen Zinses ergibt sich aus Bl. 183 ff. der Bp-Arbeitsakte.

Außerdem nahm der Prüfer verdeckte Gewinnausschüttungen hinsichtlich der in den Jahren 1996 und 1998 an die Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten sog. Leistungszulagen an, weil der Anstellungsvertrag hinsichtlich ihrer Höhe keine klare und eindeutige Regelung enthalte (1996: 15.000,00 DM; davon jeder Gesellschafter-Geschäftsführer je 5.000,00 DM; 1998: 8.395.50 DM, davon B. 2.404,50 DM, R. 2.819,00 DM und M. 3.172,00 DM). Die Zulage wird im Zusammenhang mit bestimmten Projekten gezahlt, für die Überstunden bzw. Wochenendarbeit notwendig waren. Auf die insoweit getroffenen Vereinbarungen in den Anstellungsverträgen wird Bezug genommen. Auch andere Arbeitnehmer der Klägerin haben eine Zulage erhalten.

Wegen der weiteren Feststellungen wird auf den Inhalt des Prüfungsberichts verwiesen.

In Auswertung der Prüfungsfeststellungen ergingen am 06. November 2000 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide über die gesonderten Feststellungen des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1997 und 31. Dezember 1998.

Die Klägerin legte gegen die Änderungsbescheide fristgemäß Einspruch ein, der sich gegen die Annahme einer Betriebsaufspaltung und gegen den Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen richtete.

Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom 24. Juli 2001 als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat am 17. August 2001 Klage erhoben.

Die Klage hat sich zunächst gegen dieselben Punkte ...

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