Nachgehend

LG Traunstein (Beschluss vom 27.08.1999; Aktenzeichen 4 T 2966/99)

 

Gründe

Der Insolvenzplan ist von der Schuldnerin, somit durch eine vorlageberechtigte Person gemäß § 218 11 InsO vorgelegt worden. Wie vom Gesetz vorgeschrieben, enthält der Insolvenzplan einen darstellenden und einen gestaltenden Teil. Auch sind ihm die erforderlichen Anlagen beigefügt.

Im Termin vom 27.07.1999 haben die Gläubiger in Gruppen über den Insolvenzplan abgestimmt. Die schriftlich abgegebenen Stimmen wurden, soweit sie dem Gericht bis zum Ablauf des 26.07.1999 vorlagen, mitberücksichtigt. Insgesamt haben 7 Gruppen abgestimmt.

Gruppe 1:

Gruppe 1 umfaßt die Gläubiger, deren Absonderungsrechte Finanzkredite absichern. Es waren stimmberechtigt 2 Gläubiger mit Gesamtforderungen von 12.109.189,11 DEM. Für den Insolvenzplan stimmte 1 Gläubiger mit einer Forderung von 4.079.900,35 DEM. Gegen den Insolvenzplan stimmte 1 Gläubiger mit einer Forderung von 8.029.288,76 DEM. Damit wurden die Mehrheiten nach § 2441 Nr. 1 und 2 InsO nicht erreicht.

Gruppe 2:

Der Gruppe 2 zugeordnet ist die Stadt W., soweit ihre Forderungen durch Absonderungsrechte in Höhe von 300.000,– DEM gesichert sind. Stimmberechtigt war somit 1 Gläubiger mit Gesamtforderungen von 701.735,78 DEM. Dieser Gläubiger hat dem Insolvenzplan zugestimmt. Damit wurden die Mehrheiten nach § 2441 Nr. 1 und 2 InsO erreicht.

Gruppe 3:

Der Gruppe 3 zugeordnet sind Gläubiger, deren Absonderungsrechte Forderungen aus Lieferung und Leistung absichern. Es waren stimmberechtigt 26 Gläubiger mit Gesamtforderungen von 320.340,66 DEM. Für den Insolvenzplan stimmten 22 Gläubiger mit Forderungen von 237.293,09 DEM. Gegen den Insolvenzplan stimmte kein Gläubiger. Damit wurden die Mehrheiten nach § 244 I Nr. 1 und 2 InsO erreicht.

Gruppe 4:

Der Gruppe 4 zugeordnet sind Gläubiger, deren Forderungen nicht durch Absonderungsrechte gesichert sind, jedoch über 2000,– DEM brutto liegen und welche keine Arbeitnehmer sind. Es waren stimmberechtigt 72 Gläubiger mit Gesamtforderungen von 4.352.830,36 DEM. Für den Insolvenzplan stimmten 57 Gläubiger mit Forderungen von 4.090.071,24 DEM. Gegen den Insolvenzplan stimmten 2 Gläubiger mit Forderungen von 9.128,45 DEM. Damit wurden die Mehrheiten nach § 2441 Nr. 1 und 2 InsO erreicht.

Gruppe 5:

Der Gruppe 5 zugeordnet sind Gläubiger, deren Forderungen nicht durch Absonderungsrechte gesichert sind, 2000,– DEM brutto nicht übersteigen und welche keine Arbeitnehmer sind. Es waren stimmberechtigt 48 Gläubiger mit Gesamtforderungen von 36.673,52 DEM. Für den Insolvenzplan stimmten 38 Gläubiger mit Forderungen von 29.862,29 DEM. Gegen den Insolvenzplan stimmte kein Gläubiger. Damit wurden die Mehrheiten nach § 2441 Nr. 1 und 2 InsO erreicht.

Gruppe 6:

Gruppe 6 umfaßt die Arbeitnehmer. Soweit das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Planbestätigung nicht mehr besteht oder bereits gekündigt ist, sind auch solche Arbeitnehmer Gläubiger dieser Gruppe, wenn und soweit sie noch Lohnforderungen gegen die Schuldnerin aus 1999 sowie einen Anspruch auf Weihnachtsgeld aus 1998 haben. Es waren stimmberechtigt 91 Gläubiger mit Gesamtforderungen von 203.066,08 DEM. Für den Plan stimmten 63 Gläubiger mit Forderungen von 146.542,85 DEM. Gegen den Plan stimmten 6 Gläubiger mit Forderungen von 12.927,70 DEM. Damit wurden die Mehrheiten nach § 2441 Nr. 1 und 2 InsO erreicht.

Gruppe 7:

Gruppe 7 umfaßt einzig den PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN PSV aG. Stimmberechtigt war somit 1 Gläubiger mit einer Gesamtforderung von 628.221,– DEM. Dieser Gläubiger hat dem Insolvenzplan zugestimmt. Damit wurden die Mehrheiten nach § 2441 Nr. 1 und 2 InsO erreicht.

Zur Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger war es gemäß §§ 244246, 248 InsO erforderlich, daß alle Gläubigergruppen dem Plan zustimmen. Diesbezüglich war es erforderlich, daß die Mehrheiten des § 2441 InsO (Kopf- und Summenmehrheit) erreicht werden. Vorliegend ergab sich eine mehrheitliche Zustimmung zum Insolvenzplan, da 6 von 7 Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zustimmten. Soweit die erforderliche Mehrheit in Gruppe 1 nicht erreicht wurde, gilt die Zustimmung dieser Gruppe wegen Verstoßes gegen das Obstruktionsverbot nach § 245 InsO als erteilt.

Auf Grundlage der heutigen Erkenntnisse, des vorgelegten Gutachtens und der Berichte des Insolvenzverwalters, des Vermögensverzeichnisses, der Stellungnahmen zum Insolvenzplan, des Prüfungsergebnisses über die Plausibilitätsprüfung der Liquidationsplanung der Schuldnerin durch Wirtschaftsprüfer T. sowie des Bewertungsgutachtens kann dazu folgendes ausgeführt werden:

Die Gläubigerin Volksbank B. eG stellt sich als Gläubigerin der Gruppe 1 nicht schlechter, als sie ohne Plan stehen würde. Sie erhält nach Plan Vollbefriedigung. Gemäß Bst. B III 1 des Plans wird ihr die Aussetzung der Tilgung der Kredite bis zum 30.09.2000 abverlangt. Dies stellt aber keinen wirtschaftlichen Nachteil dar, denn das derzeitige Zinsniveau liegt im Bereich der hypothekarisch besicherten Darlehen im 5-jährigen Berei...

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