Mit dem 2. und 4. Corona-Steuerhilfegesetz wurde die degressive Abschreibung in der Steuerbilanz für Wirtschaftsgüter (wieder) eingeführt, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt wurden. Durch das am 27.3.2024 im BGBl. verkündete Wachstumschancengesetz wurde ein weiterer Begünstigungszeitraum geschaffen, der die steuerliche Anwendung der degressiven Abschreibung auch für Wirtschaftsgüter erlaubt, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt wurden. Für beide Begünstigungszeiträume gelten unterschiedliche Abschreibungsprozentsätze. Im Folgenden wird die Berechnung und Buchung der degressiven Abschreibung für beide Begünstigungszeiträume dargestellt (dabei zeigt das Praxis-Beispiel die Berechnung und Buchung für Wirtschaftsgüter, die in den Wirtschaftsjahren 2020 bis 2022 angeschafft oder hergestellt wurden und das Beispiel "Berechnung der degressiven Abschreibung bei unterjährigem Erwerb im Wirtschaftsjahr 2024" für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt wurden).

Wo die Probleme sind:

  • Identifizierung geeigneter Anschaffungs- und Herstellungsvorgänge
  • Bestimmung des zulässigen degressiven Abschreibungsprozentsatzes
  • Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen und Sinnhaftigkeit der Anwendung
  • Berechnung und Buchung der Abschreibung
  • Auswirkungen auf die Handelsbilanz

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