[Vorspann]

Die Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik Bulgarien - von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und kulturellen Beziehungen durch die Beseitigung der Doppelbesteuerung zu fördern - haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

 

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden.

 

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland:

die Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer,

die Vermögensteuer und

die Gewerbesteuer

(im folgenden als "Steuer der Bundesrepublik Deutschland" bezeichnet);

 

b)

in der Volksrepublik Bulgarien:

die Steuer vom allgemeinen Einkommen,

die Steuer vom Einkommen der Ledigen, Verwitweten, Geschiedenen und Verheirateten, aber Kinderlosen,

die Gewinnsteuer und

die Gebäudesteuer

(im folgenden als "Steuer der Volksrepublik Bulgarien" bezeichnet).

 

(4) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander - soweit erforderlich - am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

 

a)

bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Volksrepublik Bulgarien, wobei sich der territoriale Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich des Steuerrechts des jeweiligen Vertragsstaats deckt;

 

b)

bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen, juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

 

c)

bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats" je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;

 

d)

bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff, Binnenschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

 

e)

bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen und auf seiten der Volksrepublik Bulgarien den Finanzminister oder seinen Vertreter.

 

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Art. 4 Ansässige Person

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person"

 

a)

für die Bundesrepublik Deutschland

eine Person, die nach innerstaatlichem Recht dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, ihres Sitzes oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist;

 

b)

für die Volksrepublik Bulgarien

aa)

eine natürliche Person, die mit Einkünften nach innerstaatlichem bulgarischem Recht steuerpflichtig ist und die ihren ständigen Aufenthalt nicht in Drittstaaten hat;

bb)

eine juristische Person, die ihren Sitz in der Volksrepublik Bulgarien hat.

 

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

 

a)

Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

 

b)

kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

 

c)

kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person nach den Buchstaben a und b als ansässig gilt, so werden die Vertragsstaaten gemäß Artikel 24 vorgehen.

 

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleit...

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