Rz. 53
[Autor/Stand] § 34 Abs. 2 GrStG entspricht den bisherigen Regelungen in § 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2. Von eigengewerblicher Nutzung ist auszugehen, wenn der Steuerschuldner, dem das Grundstück bei der Festsetzung des Grundsteuerwerts zugerechnet wird, das Grundstück für eigengewerbliche Zwecke tatsächlich nutzt.[2] Der Grundstückseigentümer muss seine Tätigkeit auf dem Grundstück selbst ausüben. In Betracht kommen sowohl das Unterhalten eines Gewerbebetriebs i.S.v. § 15 EStG als auch eine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG.[3] Vermietung, Verpachtung oder Einräumung eines Nießbrauchs oder eines anderen Nutzungsrechts schließen die Anwendung von § 34 Abs. 2 GrStG grds. aus.[4] Bebaute Grundstücke im Eigentum von Wohnungsgesellschaften dienen in der Regel, obgleich es sich um Wohnungen handelt, allein der Erfüllung des gesellschaftlichen Vermietungszwecks, so dass nach Auffassung der Finanzverwaltung eine eigengewerbliche Nutzung vorliegt.[5] Bei Einstellung der gewerblichen oder freiberuflichen Nutzung kann ein Teilerlass der Grundsteuer nach § 34 Abs. 1 GrStG in Betracht kommen.
Rz. 54
[Autor/Stand] Gehört das Grundstück zum ertragsteuerlichen Sonderbetriebsvermögen kann zweifelhaft sein, ob die Voraussetzung des § 34 Abs. 2 GrStG erfüllt ist. Das FG Baden-Württemberg hat die eigengewerbliche Nutzung bei einem Grundstück verneint, das von einer natürlichen Person an eine GmbH & Co.KG vermietet wurde, an der der Steuerschuldner beteiligt war.[7]
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