(1) Der Wert einer Unterkunft beträgt monatlich 196,50 Euro[1] [Für 2005: 194,20 Euro; Für 2004: 191,70 Euro; Für 2003: 189,80 Euro; Für 2002: 186,65 Euro; Für 2001: 359 Deutsche Mark]. [Bis 31.12.2001: 2Stellt der Arbeitgeber keine Heizung zur Verfügung, vermindert sich der Wert der Unterkunft in jedem Monat des Kalenderjahres um 24 Deutsche Mark.] [2]

 

(2) Der Wert der Unterkunft nach Absatz 1 vermindert sich

1. bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 vom Hundert,
2. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 vom Hundert und
3. bei der Belegung

 

 

- mit zwei Beschäftigten um 40 vom Hundert,

 

- mit drei Beschäftigten um 50 vom Hundert,

 

- mit mehr als drei Beschäftigten um 60 vom Hundert.
 

(3)[3] Wäre es nach Lage des einzelnen Falles unbillig, den Wert einer Unterkunft nach Absatz 1 zu bestimmen, kann die Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden; § 4 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.

Bis 31.12.2003:

(3) § 1 Abs. 3 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend.

 

(4)[4] § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.

[1] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung. Anzuwenden ab 01.01.2006.
[2] Gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung. Anzuwenden bis 31.12.2001.
[3] Abs. 3 eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der Beitragsüberwachungsverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2004.
[4] Abs. 4 geändert durch Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der Beitragsüberwachungsverordnung. Bisheriger Abs. 3 wird neuer Abs. 4 und neu gefasst. Anzuwenden ab 01.01.2004.

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