(1) 1Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird auf monatlich 202,70 Euro[1] [Für 2005: 200,30 Euro; Für 2004: 197,75 Euro; Für 2003: 195,80 Euro; Für 2002: 192,60 Euro; Für 2001: 370,40 Deutsche Mark] festgesetzt. 2Wird Verpflegung teilweise zur Verfügung gestellt, sind

  • für Frühstück 44,30 Euro[2] [Für 2005: 43,80 Euro; Für 2004: 43,25 Euro; Für 2003: 42,80 Euro; Für 2002: 42,10 Euro; Für 2001: 81,00 Deutsche Mark],
  • für Mittagessen 79,20 Euro[3] [Für 2005: 78,25 Euro; Für 2004: 77,25 Euro; Für 2003: 76,50 Euro; Für 2002: 75,25 Euro; Für 2001: 144,70 Deutsche Mark],
  • für Abendessen 79,20 Euro[4] [Für 2005: 78,25 Euro; Für 2004: 77,25 Euro; Für 2003: 76,50 Euro; Für 2002: 75,25 Euro; Für 2001: 144,70 Deutsche Mark]

anzusetzen.

 

(2) 1Wird Verpflegung nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt, erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzenden Werte für Familienangehörige

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben, um 80 vom Hundert,
  • die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, um 60 vom Hundert,
  • die das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, um 40 vom Hundert,
  • die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um 30 vom Hundert.

2Bei der Berechnung des Wertes bleibt das Lebensalter des Familienangehörigen im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres maßgebend. 3Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.

 

(3) 1Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Wertes nach Absatz 1 zugrunde zu legen. 2Die Vomhundertsätze des Absatzes 2 sind auf den Tageswert nach Satz 1 anzuwenden. 3Die Berechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt. 4Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

[1] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung. Anzuwenden ab 01.01.2006.
[2] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung. Anzuwenden ab 01.01.2006.
[3] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung. Anzuwenden ab 01.01.2006.
[4] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung. Anzuwenden ab 01.01.2006.

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