Rz. 38

Die Bemessungsgrundlage ist um Zuschüsse zu begünstigten Maßnahmen zu mindern, die aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nach § 177 Abs. 4 und 5 BauGB gewährt werden.

 

Rz. 39

Die Zuordnung sonstiger Zuschüsse zu begünstigten und nicht begünstigten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten richtet sich ebenfalls nach dem Förderzweck des Zuschusses[1], wonach eine vorrangige Zuordnung sonstiger Zuschüsse zu den nicht begünstigten Aufwendungen vorzunehmen sei, da S. 4 sonst leer liefe.

 

Rz. 40

Ebenso wie sonstige Zuschüsse sind sonstige Minderungen der AfA-Bemessungsgrundlage zu behandeln. Die Höhe der Absetzungen nach Korrektur der Bemessungsgrundlage durch – nachträgliche – Zuschüsse regelt § 7a Abs. 1 S. 3 EStG.[2]

 
Praxis-Beispiel

Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage durch Zuschüsse

An einem Gebäude werden im Jahr 07 Baumaßnahmen im Umfang von 100.000 EUR i. S. v. § 7h EStG (erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten) durchgeführt. Im Februar 09 wird ein Zuschuss i. H. v. 20.000 EUR bewilligt.

 
  EUR
Herstellungskosten 100.000
Erhöhte Absetzungen 07 bis 08  
2 × 9 % von 100.000 EUR ./. 18.000
Buchwert 31.12.08 82.000
Zuschuss 09 20.000
  62.000
Erhöhte Absetzungen 09 bis 14  
6 × 9 % von 80.000 EUR (100.000 EUR ./. 20.000 EUR, also ursprüngliche Herstellungskosten abzüglich Zuschuss) 43.200
Buchwert 31.12.14 18.800

Erhöhte Absetzungen 15-18 (restlicher Begünstigungszeitraum, jeweils 7 % für 4 Jahre):

4 × 7 % von 80.000 EUR = 22.400 EUR, max. aber 18.800 EUR
18.800
Buchwert 31.12.18 0

Abwandlung:

Wird der Zuschuss im Jahr 15 zurückgefordert, können die nicht in Anspruch genommenen erhöhten AfA bei der AfA gem. § 7h EStG aufgrund der Begrenzung der jährlichen AfA (auf 9 % in den ersten 8 Jahren und 7 % in den 4 folgenden Jahren) erst in den Folgejahren nachgeholt werden:

 
Buchwert 31.12.14 18.800 EUR
Rückforderung Zuschuss 15 führt zum Zugang beim Buchwert und der Bemessungsgrundlage (100.000 EUR) 20.000 EUR
  38.800 EUR
Erhöhte Absetzungen ab 15 (Rückforderungsjahr) bis 18 (Begünstigungszeitraum):  
4 × 7 % von 100.000 EUR (ursprüngliche Bemessungsgrundlage) 28.000 EUR
Restwert 31.12.18 10.800 EUR

Eine Nachholung der (vollen) erhöhten AfA ist also – trotz der Rückforderung – nicht mehr für die Jahre vor 12 möglich.

[1] Clausen, in H/H/R, EStG/KStG, § 7h EStG Rz. 19;Kleeberg, in Kirchhof/Söhn, EStG, § 7h EStG Rz. B 24 "sachgerechte Aufteilung"; Schießl, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 7h EStG Rz. 26.

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