Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin die Steuervergünstigung des § 10 e Abs. 1 EinkommensteuergesetzEStG – in Anspruch nehmen kann.

Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 11. Oktober 1991 von Herrn … eine Eigentumswohnung in …. Als Kaufpreis waren vereinbart die Zahlung eines Betrages in Hohe von 100.000,– DM sowie die Bestellung eines Nießbrauchs an der Eigentumswohnung zu Gunsten des Verkäufers. Diese Wohnung bewohnte die Klägerin bereits seit 1984 zusammen mit Herrn … ihrem Lebensgefährten.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1991 machte die Klägerin Steuervergünstigung für die Anschaffung von Wohneigentum gem. § 10 e Abs. 1 EStG in Hohe von 6.013,– DM bei einer Bemessungsgrundlage in Hohe von 100.212,– DM sowie Finanzierungskosten in Hohe von 3.526,– DM als Vorkosten gem. § 10 e Abs. 6 EStG geltend. Bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte der Beklagte die geltend gemachten Schuldzinsen in voller Hohe und den Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 – abweichend von der Steuererklärung – in Hohe von 5.245,– DM, also insgesamt in Hohe von 8.771,– DM.

Der entsprechende Einkommensteuerbescheid vom 06. Oktober 1992 wurde bestandskräftig.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte die Klägerin einen Abzugsbetrag nach § 10 e EStG in Höhe von insgesamt 6.640,– DM. Bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte der Beklagte den geltend gemachten Abzugsbetrag nicht, da die Klägerin die Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen würde. Denn sie nutze die Wohnung lediglich durch die Duldung des Nießbrauchers.

Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 14. Juli 1993 (Bl. 40 ff. ESt-Akte 1992) hat die Klägerin am 27. Juli 1993 (Bl. 45 ESt-Akte 1992) Einspruch eingelegt und vorgetragen, daß sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien, so daß der Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG zu gewähren ist.

In seiner Einspruchsentscheidung vom 18. März 1994, mit dem der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde, hat der Beklagte ausgeführt, daß eine Eigennutzung durch die Klägerin nicht vorliegen wurde. Da die Wohnung mit einem Nießbrauchsrecht belastet sei und da diese dem Eigentümer vom Nutzungsberechtigten ganz oder teilweise zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werde, Liege darin keine auf Eigentum beruhende Eigennutzung im Sinne des § 10 e Abs. 2 EStG, vielmehr sei nur eine vom Nutzungsberechtigten abgeleitete Fremdnutzung gegeben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 18. März 1994 (Bl. 51 ff. ESt-Akte 1992) verwiesen.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren weiter. Sie ist der Meinung, daß die Rechtsauffassung des Beklagten nicht dem Wortlaut und Sinn des § 10 e EStG entspreche, da es unbeachtlich sei, aufgrund welcher Rechtsposition die Wohnung genutzt werde. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 10 e Abs. 1 EStG seien für die Gewährung des Steuerabzugsbetrages vier Voraussetzungen notwendig, die im Streitfall erfüllt seien. Daß sie die Eigentumswohnung nur aufgrund der Duldung des Nießbrauchers nutzen dürfe oder könne, sei steuerlich nicht relevant. Sie verweise auf eine neuere Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26. Januar 1994 X R 94/91 in DStR 15/94 Seite 534, wo ausgeführt werde, daß sich das Adjektiv „eigen” auf „Wohnzwecke” beziehe; auch ein Mieter nutze seine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken. Folglich nutze sie – die Klägerin – daher aufgrund der Duldung durch den Nießbraucher ihre Wohnung ebenfalls zu eigenen Wohnzwecken, so daß die Steuervergünstigung nach § 10 e EStG zu gewahren sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1992 vom 14. Juli 1993 und der Einspruchsentscheidung vom 18. März 1994 die Einkommensteuer 1992 nach der Grundtabelle auf … DM festzusetzen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Er ist der Auffassung, daß auch bei wörtlicher Gesetzesauslegung nicht alle Voraussetzungen des § 10 e EStG erfüllt seien. Laut § 10 e Abs. 1 S. 2 EStG sei unter anderem eine Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken erforderlich, diese Bedingung sei jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da keine auf Eigentum beruhende Eigennutzung im Sinne dieser Vorschrift gegeben sei, vielmehr liege eine vom Nutzungsberechtigten abgeleitete Fremdnutzung vor (Hermann/Heuer/Raupach, § 10 e Anm. 99). Im Streitfall seien die Wohnverhältnisse so gestaltet, daß nicht der Nießbraucher in der Wohnung der Klägerin sondern im Gegenteil die Klägerin in der Wohnung des Nießbrauchers aufgenommen erscheine. Die Klägerin sei im Jahre 1984 zu ihrem Lebensgefährten in dessen Eigentumswohnung gezogen und habe diese seit dem unentgeltlich mitgenutzt. Durch den Erwerb des Wohnungseigentums habe sich nichts hinsichtlich der Nutzungsberechtigung der Klägerin geändert...

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