Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis des wirtschaftlichen Zusammenhangs von Aufwendungen mit der Erwerbssphäre

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die objektive Feststellungslast für Werbungskosten obliegt dem Steuerpflichtigen.

2. Erforderlich ist der Nachweis, dass das die Aufwendungen auslösende Moment aus der einkommensteuerlich relevanten Erwerbssphäre kommt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2010 werden aufgehoben und die ESt für 2006 auf 25.370 EUR herabgesetzt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger wird vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für das Streitjahr 2006 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er machte im Rahmen seiner ESt-Erklärung ettliche Aufwendungen steuermindernd geltend. Das FA folgte dem in wesentlichen Teilen nicht (ESt-Bescheid vom 29. Mai 2009). Der Einspruch des Klägers blieb in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 6. Oktober 2010 ohne Erfolg.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger noch den Ansatz von insgesamt 84.534,46 EUR (wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 30. Dezember 2010 verwiesen). Nach der mündlichen Verhandlung konnte über verschiedene Punkte Einigung erzielt werden konnte (auf das Protokoll wird verwiesen; in EUR):

Unstreitig gestellt in mündl. Verhandlung

Nachsendeauftrag

1/2 von 14,80

7,40

Führungszeugnis

18,00

Umzugsfirma

1/2 von 556,80

278,40

1/2 von 131,04

65,52

doppelte Mietzahlung

738,75

Arbeitsmittel

255,00

Rechtsschutzversicherung

117,00

1.480,07

Danach hielt der Kläger noch am Ansatz folgender Aufwendungen fest (vgl. Schreiben vom 17. März 2011; in EUR):

Streitige Posten

Eigenanteil Dienstwagen

2.788,45

Dienstreisen nach Paris

90 Tage a 50 EUR

4.500,00

Altersvorsorgeaufwendungen anerk.

anerk.

1.413,00

begehrt

3.650,00

2.237,00

Entrümpelungskosten

318,00

Pauschale Kontoführung

16,00

Reinigung Arbeitskleidung

103,00

Pauschale Telefongebühren

wie Vorjahr

Familienheimfahrten

600,00

PC Navigation

499,00

11.061,45

Das FA erkannte folgende Beträge hiervon noch nachträglich an (Schreiben vom 14. April 2011):

Vom FA weiter anerkannt

„Pauschale Umzugskosten”

561,00

Reinigung Berufskleidung

21,00

Kontofiührungsgebühren

16,00

598,00

Damit sind noch folgende Ansätze streitig:

Noch streitige Posten

Eigenanteil Dienstwagen

2.788,45

Dienstreisen nach Paris

90 Tage a 50 EUR

4.500,00

Altersvorsorgeaufwendungen

anerk.

1.413,00

begehrt

3.650,00

2.237,00

Entrümpelungskosten

von gewährter Pauschale erfasst

0,00

Reinigung Arbeitskleidung

überschießender Betrag

82,00

Pauschale Telefongebühren

wie Vorjahr

Familienheimfahrten

600,00

PC Navigation

499,00

10.706,45

Wegen des Vortrags des Klägers insoweit wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den ESt-Bescheid für 2006 in Gestalt der EE vom 6. Oktober 2010 aufzuheben, zusätzliche Werbungskosten bzw. Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 10.706,45 EUR zu berücksichtigen, und die ESt entsprechend niedriger festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit der Antrag die zuerkannten, unstreitigen Werbungskosten in Höhe von insgesamt 2.078 EUR übersteigt.

Es bezieht sich im Wesentlichen auf die EE, auf die wegen der dortigen Rechtsausführungen im Einzelnen verwiesen wird, sowie auf sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, das es im Schreiben vom 14. April 2011 noch einmal erläutert.

Das Gericht hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (Beschluss vom 31. Januar 2011). Dieser hat am 14. März 2011 die Streitsache mündlich verhandelt (auf das Protokoll wird verwiesen). In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist hinsichtlich der noch streitigen Posten in Höhe von 10.706,45 EUR nicht begründet und daher nach Maßgabe des Antrags des FA abzuweisen.

Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung.

Bei der Ermittlung der Einkünfte sind Aufwendungen als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EinkommensteuergesetzEStG –) abzuziehen, wenn sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG stehen. Prägend für das EStG ist die Unterscheidung zwischen der durch die einzelnen Einkunftsarten definierten Erwerbssphäre und der Sphäre der Einkommensverwendung. Demgemäß bedarf es der Trennung zwischen den den jeweiligen Einkünften zuzuordnenden Erwerbsaufwendungen (Betriebsausgaben, Werbungskosten) einerseits und den – grundsätzlich nicht abziehbaren -Kosten der Lebensführung andererseits. Nach dem Regelungsziel des EStG sind Aufwendungen dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich ...

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