Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1986 Gewerbesteuermeßbetrag 1986

 

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1986 vom 4.12.1990 und des Gewerbesteuermeßbescheids 1986 vom 21.6.1989 werden die Einkommensteuer 1986 auf 206.936,– DM und der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag 1986 auf 18.645,– DM herabgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 92/100 und der Beklagte zu 8/100.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voltstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger (Kl) erzielt als Wirtschaftsberater Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Nachdem der Kl für das Streitjahr 1966 keine Steuererklärungen abgegeben hatte, schätzte der Beklagte (das Finanzamt – FA–) die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Bescheid vom 7.3.1988 die Einkommensteuer 1986 auf 2.138,– DM fest. Im Anschluß an eine abgekürzte Außenprüfung, die durchgeführt wurde, nachdem dem FA bislang nicht berücksichtigte Provisionseinnahmen des Kl in Höhe von 570.000,– DM bekannt geworden waren (s. Prüfungsbericht vom 17.4.1989), änderte das FA die Steuerfestsetzungen und erhöhte mit – mehrfach geändertem – Bescheid vom 4.12.1990 die Einkommensteuer 1986 auf 212.318,– DM. Mit Bescheid vom 21.6.1989 setzte das FA den Gewerbesteuermeßbetrag 1986 auf 19.375,– DM fest. Dabei ging es von einem gewerblichen Gewinn des Kl von 485.778,– DM (bei Betriebsausgaben in Höhe von 85.722,– DM) aus. Den Gewerbesteuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital nahm es mit 0,– DM an. Bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte das FA einen Verlustabzug aus dem Jahre 1981–1985 in Höhe von 39.522,– DM; bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags kürzte es den gewerblichen Gewinn um Gewerbeverluste aus 1981–1985 in Höhe von 62.251,– DM.

Gegen die aufgrund der Außenprüfung ergangenen Bescheide legte der Kl Einsprüche ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Mit Einspruchsentscheidungen vom 14.3.1991 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück. Am gleichen Tag lehnte das FA den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide ab. Einen beim Finanzgericht gestellten Aussetzungsantrag hat der Senat mit. Beschluß vom 29.9.1992 (1 V 1357/91) abgelehnt. Im vorliegenden Klageverfahren beantragt der Kläger, die angefochtenen Bescheide unter Berücksichtigung von insgesamt 180.394,44 DM als Betriebsausgaben – bzw. wohl richtig als Verlustabzug – zu ändern. Zur Begründung trägt er vor, daß sich aus den Jahren 1961–1985 ein Verlust von insgesamt 128.754,18 DM sowie aus dem Jahr 1987 ein Verlust von 51.640,26 DM ergebe. Beide Verlustbeträge müßten in 1986 abgezogen werden.

Das FA ist der Auffassung, daß lediglich die abgezogenen Verlustbeträge aus den Jahren 1981–1985 berücksichtigungsfähig seien.

In dieser Sache hat der Senat bereits zweimal mündlich verhandelt. Nach der ersten mündlichen Verhandlung hat das FA die nach seiner Auffassung im Streitjahr vorzunehmenden Verlustvorträge und Verlustrückträge mit Schreiben vom 28.3.1994 – zu dem sich der Kl nicht geäußert hat – im einzelnen erläutert. Im Anschluß an die zweite mündliche Verhandlung hat der Senat dem Kl aufgegeben, die Gewinnermittlungen für die Jahre 1981 und 1962 vorzulegen, die Gewinnermittlungen für die Jahr 1981–1987 detailliert zu erläutern, bestimmte Belege vorzulegen sowie darzulegen und glaubhaft zu machen, mit weichen Mitteln der Kl seit 1980 den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestritten und wie er die im Jahr 1986 erhaltene Provision verwendet hat. Dazu hat der Senat dem Kl eine Frist nach § 79 b Finanzgerichtsordnung (FGO) bis 30. November 1994 gesetzt. Am letzten Tag der Frist ging beim Senat ein Schreiben des Kl ein, mit dem er um eine Verlängerung der Frist bis zum 28.2.1995 bat.

Der Senat hält es für zweckmäßig, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90 a Abs. 1 FGO). Für eine Verlängerung der Ausschlußfrist sieht der Senat keinen Anlaß, da der Kl dafür keine ausreichenden Gründe vorgetragen hat. Der Vorsitzende hatte ihn bereits in der mündlichen Verhandlung vom 24. August 1994 darauf hingewiesen, daß er wegen der Länge der Frist und seiner bisherigen schleppenden Mitwirkung nicht mit weiteren Fristverlängerungen rechnen könne.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

Der im Streitjahr zu berücksichtigende Verlustabzug gemäß § 10 d Einkommensteuergesetz –EStG– ist bei der Einkommensteuerveranlagung lediglich um 9.547,– DM zu erhöhen, der Verlustabzug gemäß § 10 a Gewerbesteuergesetz bei der Festsetzung des Steuermeßbetrags nach dem Gewerbeertrag lediglich uns 14.561,– DM.

1. Nach § 10 d EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind nicht ausgeglichene Verluste wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzuziehen. Ein Ve...

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