rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhältnis von KSt-Bescheid und Verlustfeststellungsbescheid. Körperschaftsteuer 1990 und 1991. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1990. Gewerbesteuermeßbetrag 1990 und 1991. Umsatzsteuer 1990 und 1991. gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1991. gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1990 und 31.12.1991

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Änderung bestandskräftiger Schätzungsbescheide entsprechend den nachgereichten Steuererklärungen noch möglich ist, ferner, ob diese den Bescheiden über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zugrunde zu legen sind.

Die Klägerin ist eine GmbH. Sie betreibt die Entwicklung von individuellen Problemlösungen durch die Modifikation von Computern, Computerteilen und Computerkoppelgliedern sowie die Erstellung von Systemlösungen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung.

Für die Streitjahre 1990 und 1991 gab sie trotz erbetener Fristverlängerung keine Steuererklärungen ab. Der Beklagte (das Finanzamt – FA–) schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen. Dabei setzte es – ausgehend von den Vorsteueranmeldungen – das Einkommen der Klägerin für das Jahr 1990 mit 25.000 DM und für 1991 mit 10.000 DM an. Für das Jahr 1990 berücksichtigte es einen Verlustvortrag aus den Vorjahren in Höhe von 18.164 DM. Die Umsatzsteuer setzte das FA für das Jahr 1990 auf 18.800 DM und für das Jahr 1991 auf 16.800 DM fest.

Die Bescheide vom 22. Juli 1992 (Streitjahr 1990) bzw. vom 27. April 1993 (Streitjahr 1991) ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (zu den Bescheiden, vgl. im einzelnen auch die Darstellung in der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 1995).

Mit Bescheiden vom 4. November 1992 bzw. 7. September 1993 hob das FA den den Schätzungsbescheiden beigefügten Vorbehalt der Nachprüfung auf. Weitere Änderungen erfolgten nicht. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin keinen Einspruch ein.

Erst am 24. Mai bzw. 8. Juni 1994 gab sie die Steuererklärungen für 1990 und 1991 ab. Danach hatte die Klägerin in den Jahren 1990 und 1991 Verluste in Höhe von 34.383 DM bzw. 3.905 DM erwirtschaftet. Die Umsatzsteuer ermäßigte sich auf 12.016,30 DM (1990) bzw. 11.200,59 DM (1991).

Die Klägerin beantragte, die Schätzungsbescheide entsprechend zu ändern. Sie machte u.a. geltend, die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen entsprächen nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Schätzungen, die ohne Vorbehalt der Nachprüfung ergingen, seien als Ergebnis einer abschließenden Prüfung gedacht. Eine solche sei in ihrem Fall nicht erkennbar.

Dazu vertrat das FA die Auffassung, eine Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide sei nach den dafür in Betracht kommenden Berichtigungsvorschriften (§§ 172 ff der Abgabenordnung – AO– 1977) nicht mehr möglich. Da bei der Veranlagung 1990 der Körperschaftsteuerbescheid noch keinen Grundlagenbescheid hinsichtlich des Einkommens für die gesonderte Verlustfeststellung darstelle, werde allerdings erstmals eine gesonderte Verlustfeststellung auf den 31. Dezember 1990 durchgeführt. Diese setze sich aus den vortragsfähigen Verlusten 1985 bis 1989 in Höhe von 18.164 DM zzgl. des Verlustes 1990 in Höhe von 34.383 DM zusammen.

Dementsprechend stellte das FA den verbleibenden Verlustabzug zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 1990 auf 52.547 DM fest. Auf der Grundlage dieses Bescheids änderte das FA den Körperschaftsteuerbescheid 1991 und die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31. Dezember 1991. Infolge der Berücksichtigung des Verlustabzugs in Höhe des geschätzten Einkommens von 10.000 DM ergab sich eine Herabsetzung der Körperschaftsteuer 1991 auf 0 DM. Der vortragsfähige Verlust zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 1991 verminderte sich dadurch auf 42.547 DM. Das FA erließ einen entsprechenden Feststellungsbescheid.

Die Klägerin legte sowohl gegen die Ablehnung der beantragten Änderungen als auch gegen die vom FA für das Jahr 1991 erlassenen Änderungsbescheide sowie gegen den Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 1991 Einspruch ein. Trotz der Festsetzung der Körperschaftsteuer 1991 auf 0 DM in dem geänderten Körperschaftsteuerbescheid sei insoweit eine Beschwer gegeben, weil der Körperschaftsteuerbescheid für die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs Grundlagenbescheid sei. Das zu versteuernde Einkommen 1991 sei entsprechend der Erklärung mit ./. 3.905 DM anzusetzen. Ausgehend von der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 1990 mit 52.547 DM ergebe sich danach zum 31. Dezember 1991 ein verbleibender Verlustabzug von 56.452 DM.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FA hielt an seinem der Klägerin bereits erläuterten Standpunkt fest. Ergänzend dazu führte es aus, abweichend von der körperschaftsteuerlichen Beh...

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