rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages bei mehrgemeindlicher Betriebsstätte

 

Leitsatz (amtlich)

Ein unterirdischer, auf natürliche Weise entstandener Gasspeicher kann in Verbindung mit oberirdischen Anlagen eine mehrgemeindliche Betriebsstätte darstellen. Die Gemeinde, in der sich nur der unterirdische Teil der Betriebsstätte befindet, ist an der Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages zu beteiligen.

 

Normenkette

GewStG §§ 28, 30; AO § 12

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.06.2006; Aktenzeichen VIII B 296/04)

BFH (Beschluss vom 26.06.2006; Aktenzeichen VIII B 296/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein unterirdischer Speicher die Voraussetzungen einer Betriebstätte im Gemeindegebiet der Klägerin erfüllt und sie deshalb an der Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages 1997 der A GbR zu beteiligen ist.

Der streitige, auf natürliche Weise entstandene Porenspeicher befindet sich in ca. 2000 m Tiefe und verfügt über eine Fläche von ca. 7,5 km, von der sich ca. 1/3 auf das Gebiet der Gemeinde B, der Klägerin, und ca. 2/3 auf das Gebiet der Gemeinde D, der Beigeladenen zu 2 erstreckt. Die A Speicher B GbR, die Beigeladene zu 1, hat die in 1972 entdeckte und in der Vergangenheit betriebene, weitgehend ausgeförderte Erdgaslagerstätte zu einem untertägigen Erdgasspeicher ausgebaut und die erste Baustufe im September 1996 in Betrieb genommen. Zur Errichtung der Erdgaslagerstätte sind lediglich Bohrungen vorwiegend auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2 von dem dort befindlichen Sammelbohrplatz in den Speicher ausgebracht worden. Ferner sind oberirdisch Leitungen zu den Übergabepunkten und zu den Einrichtungen zur Reinigung und Trocknung des Gases errichtet worden. Auf dem Bohrplatz befinden sich diese für die Gasreinigung und Gastrocknung erforderlichen Anlagen und ferner das Betriebsgebäude. Über Hochdruckleitungen werden die Anlagen an eine von der E AG errichtete Verdichterstation angeschlossen, die sich auf den Gebieten der Gemeinden der Beigeladenen zu 2 und der Gemeinde F befindet. Auf dem Gebiet der Klägerin sind weder oberirdische Anlagen noch sind von dort Bohrungen ausgebracht worden. Betrieben wird der Speicher in der Weise, dass aus Russland importiertes Gas in der Verdichterstation komprimiert, über die Rohrleitungen in das Betriebsgebäude der Beigeladenen zu 1 auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2 überführt und von dort durch Leitungen in den Speicher eingebracht wird.

Die Erdgasversorgung der Klägerin und der Umgebung erfolgt durch die Erdgas ... GmbH, die entsprechende Versorgungsleitungen auch auf dem Gebiet der Klägerin verlegt hat. Die Beigeladene zu 1 beschäftigt 5 Arbeitnehmer, von denen niemand im Gebiet der Klägerin wohnt und deren Kinder auch keine Schulen im Gebiet der Klägerin nutzen.

An der Zerlegung der Gewerbesteuer der Beigeladenen zu 1 für das Streitjahr waren zunächst gem. Bescheid vom 19.02.1999, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, nur die Beigeladene zu 2 und die Stadt Hamburg beteiligt, Aufteilungsmaßstab war das Verhältnis der Arbeitslöhne. Mit Schriftsatz vom 30.08.1999 beantragte die Klägerin ihre Beteiligung an der Zerlegung ab Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1.

Mit gem. § 164 Abs. 2 AO geändertem Zerlegungsbescheid für 1997 vom 25.05.2000 setzte der Beklagte den Anteil der Klägerin mit Null fest. Zwar sei die Klägerin auf ihren Antrag an der Gewerbesteuerzerlegung der Beigeladenen zu 1 zu beteiligen, da durch das Betreiben eines Erdgasspeichers auf dem Gemeindegebiet der Klägerin eine Betriebstätte in Form eines Warenlagers unterhalten werde. Da die Beteiligung aber gem. § 29 GewStG über die gezahlten Arbeitslöhne als Zerlegungsmaßstab erfolge und auf dem Gemeindegebiet der Klägerin keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt worden seien, falle im Ergebnis keine Beteiligung an der Gewerbesteuer an. Der Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO blieb bestehen. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 29.05.2000. Im Laufe des Einspruchsverfahrens gelangte der Beklagte zu der Auffassung, dass sich auf dem Gebiet der Klägerin keine Betriebstätte, auch keine mehrgemeindliche im Sinne von §§ 28, 30 GewStG befinde und änderte unter dem 22.07.2002 den Zerlegungsbescheid für 1997 erneut und beteiligte die Klägerin nicht mehr an der Zerlegung.

Nach Hinzuziehung der Beigeladenen zu 1 und 2 wies der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 23.07.2002 zurück. Die Klägerin sei weder dem Grunde noch der Höhe nach an der streitigen Zerlegung der Beigeladenen zu 1 zu beteiligen. Der unterirdische Naturspeicher stelle keine Betriebstätte bzw. mehrgemeindliche Betriebstätte dar, weil der Speicher sich ausschließlich unterirdisch ohne Auswirkungen innerhalb der Gemeinde befunden habe. Es fehle zudem an durch den Speicher verursachten Gemeindelasten. Arbeitnehmer wohnten nicht in der Gemeinde, noch besuchten deren Kinder gemeindliche Schulen. Die behauptete Mehrbelastung für die Feuerw...

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