Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsfähige Kosten

 

Leitsatz (NV)

1. § 139 Abs. 4 FGO gilt entsprechend, wenn über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Revisionsverfahren des Beigeladenen zu entscheiden ist, weil der Kläger in diesem Verfahren eine dem Beigeladenen ähnliche Stellung hat.

2. Die am Zerlegungsverfahren beteiligten Gemeinden sind von der Erstattungsfähigkeit der Auslagen nicht ausgeschlossen.

 

Normenkette

FGO § 139 Abs. 4

 

Gründe

Außergerichtliche Kosten des Klägers im Revisionsverfahren sind nicht zu erstatten. Zwar gilt § 139 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung entsprechend, wenn über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Revisionsverfahren des/der Beigeladenen zu entscheiden ist, weil der Kläger in diesem Verfahren eine dem Beigeladenen ähnliche Stellung hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. September 1982 VIII R 92/82, juris; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 139 Rz 140). Der Kläger hat jedoch keinen Sachantrag gestellt. Bloße Formalanträge (im Streitfall die Revision zurückzuweisen) begründen noch kein Kostenrisiko (BFH-Beschluss vom 10. August 1988 II B 138/87, BFHE 153, 519, BStBl II 1988, 842; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 139 Rz 136). Unabhängig davon hat der Kläger das Revisionsverfahren durch seinen Schriftsatz vom 16. November 2006 auch nicht gefördert.

Die außergerichtlichen Kosten der Stadt X sind ebenfalls nicht zu erstatten. Die am Zerlegungsverfahren beteiligten Gemeinden sind zwar von der Erstattungsfähigkeit der Auslagen nicht ausgeschlossen (BFH-Beschluss vom 31. Juli 1974 I B 32/74, BFHE 113, 168, BStBl II 1974, 747), doch hat die Stadt X keinen Sachantrag gestellt und ihre Rechtsausführungen haben das Revisionsverfahren nicht wesentlich gefördert (Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 139 Rz 138).

 

Fundstellen

BFH/NV 2008, 237

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