(1) Die Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung nach § 80 Absatz 2 BGB erteilt das für Inneres zuständige Ministerium im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.

 

(2) Ist das Land Schleswig-Holstein Stifter oder Mitstifter oder erhält die Stiftung Zuwendungen des Landes Schleswig-Holstein, ist vor der Anerkennung auch das Benehmen mit dem Finanzministerium herzustellen.

 

(3) Die Anerkennung ist schriftlich zu erteilen.

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