(1) Die Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde

 

1.

jede Änderung der Zusammensetzung eines Organs unverzüglich anzuzeigen und

 

2.

innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht unter getrennter Ausweisung der Rücklagen und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks, bei Familienstiftungen nur einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks, einzureichen.

 

(2) 1Die Stiftungsbehörde kann sich über die Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. 2Sie kann insbesondere Einrichtungen der Stiftung besichtigen, Berichte, Akten und sonstige Unterlagen anfordern sowie die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder sie auf Kosten der Stiftung prüfen lassen.

 

(3) 1Die Stiftungsbehörde prüft die Jahresabrechnung mit der Vermögensübersicht und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks nach Abs. 1 Nr. 2. 2Sie kann bei Stiftungen, die jährlich im Wesentlichen gleichbleibende Einnahmen und Ausgaben aufweisen, die Prüfung der Rechnungen für mehrere Jahre zusammenfassen.

 

(4) 1Wird eine Stiftung durch eine unabhängige Wirtschaftsprüferin oder einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte unabhängige Person oder Gesellschaft geprüft, so muss sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. 2Liegt ein entsprechender Bestätigungsvermerk vor, kann die Stiftungsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen.

 

(5) 1Die Stiftungsbehörde kann verlangen, dass eine Stiftung durch eine unabhängige Wirtschaftsprüferin oder einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte unabhängige Personen oder Gesellschaften geprüft wird. 2Der Prüfungsauftrag muss sich auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. 3Liegt ein entsprechender Bestätigungsvermerk vor, kann die Stiftungsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen.

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